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Beistandschaft

Nr. 99016001000000

Der Fachdienst Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung bietet Ihnen folgende Dienstleistungen an:

Fachgebiet Beistandschaft:

  • Beratung, Berrechnung und Beistandschaft zum Thema Kindesunterhalt
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerkärung und Kindesunterhalt
  • Auskünfte aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigungen)

 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Leistungsbeschreibung

Beistandschaft ist eine Form der gesetzlichen Vertretung, ohne die elterliche Sorge einzuschränken.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) sowie
  • außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Antragsberechtigt ist insbesondere:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern mit gemeinsamer elterliche Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter.

Rechtsgrundlage

  • §§ 1712 bis 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • §§ 55, 56, 87c Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der/die Antragsteller/in dies schriftlich verlangt.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Leistungsbeschreibung

Beistandschaft ist eine Form der gesetzlichen Vertretung, ohne die elterliche Sorge einzuschränken.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  • Feststellung der Vaterschaft (Vaterschaftsanerkennung, gerichtliche Feststellung der Vaterschaft) sowie
  • außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Antragsberechtigt ist insbesondere:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern mit gemeinsamer elterliche Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter.

Welche Gebühren fallen an?

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
Die Beistandschaft endet, sobald der/die Antragsteller/in dies schriftlich verlangt.

Rechtsgrundlage

  • §§ 1712 bis 1717 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • §§ 55, 56, 87c Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zum Thema Kinder- und Jugendhilfe sowie Beistandschaft finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)