Unterhaltsvorschuss
Öffnungszeiten der Unterhaltsvorschusskasse
Dienstag und Donnerstag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis,
- Meldebestätigung beziehungsweise Melderegisterauskunft,
- Scheidungsurteil,
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung,
- gegebenenfalls amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel),
- Einkunftsnachweise, wie zum Beispiel Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen und ggf. den aktuellen Leistungsbescheid des Jobcenters oder Sozialamts
- Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag (bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr).
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG),
- § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Unterhaltsvorschuss und den Unterhaltsvorschusskassen finden Sie auch in der Broschüre "Stark mit Kindern" (Seiten 24 und 73).