Tiere: Schlachten - Sachkundenachweis
Nr. 99110010000000Öffnungszeiten des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung:
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
sowie nach vorheriger Terminvereinbarung
Leistungsbeschreibung
Wer Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
- schlachten oder
- im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder
- betäuben will,
bedarf hierfür einer gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Behörde.
Die Sachkundebescheinigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde nach Maßgabe der Tierschutzschlachtverordnung nachgewiesen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt
Welche Unterlagen werden benötigt
- Ausbildungs-/Sachkundenachweise
- gegebenenfalls Bescheinigungen über Fortbildungen
- Personalausweis
- Passbild
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutzschlachtverordnung - TierSchlV),
- Verordnung (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung,
- § 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt in Schleswig-Holstein".