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Pflege: Pflegewohngeld

Nr. 99107049000000

Volltext

Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es wird an die Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Dabei gilt eine Einkommensgrenze. Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mit geringen Einkünften und geringem Vermögen werden auf diese Weise von den Investitionskosten entlastet.
Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich insbesondere nach den Investitionskosten des Pflegeheimes und der Einkommens- und Vermögenssituation der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des Bewohners. Maximal können 15,35 Euro täglich an Pflegewohngeld gewährt werden.
Die Förderung ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Für die Antragstellung ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation können der Bewilligungsbehörde gesondert zugeleitet oder dem Antrag der Pflegeeinrichtung in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden. In bestimmten Fällen kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch von der oder dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gezahlt, für die ein Träger der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe bereits trägt oder im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit zu tragen hätte.

Erforderliche Unterlagen

  • Leistungsbescheid der Pflegekasse,
  • Nachweise über das Einkommen (auch Renten) und das vorhandene Vermögen.

Kosten

Frist

Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt.
Es kann auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse gestellt wird.

Formulare


Rechtsgrundlage(n)

  • § 9 i. V. mit § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI),
  • § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz (LPflegeG),
  • § 8f. Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO).

Pflegewohngeld in Pflegeheimen

Pflegewohngeld in Pflegeheimen

Pflegewohngeld nach § 6 Abs. 4 LPflegeG können eingestufte pflegebedürftige Personen auf Antrag erhalten, die in einem Pflegeheim aufgenommen werden und die vor der Heim-aufnahme im Kreis Herzogtum Lauenburg gewohnt haben. Das Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig und kann bis zur Höhe der jeweiligen Investitions-kosten des Pflegeheimes gewährt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Anspruchsberechtigt sind die jeweiligen Träger der Pflegeheime (Pflegewohngeld ist eine besondere Form der Investitionskostenförderung nach § 9 Sozialgesetzbuch Elftes Buch –SGB XI-). Das Pflegewohngeld ist vom Träger des Pflegeheims beim Kreis Herzogtum Lauenburg, Fachdienst Soziale Leistungen, Barlachstr. 2, 23909 Ratzeburg zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die unter dem Punkt „Formulare“ genannten Vordrucke mit den dazugehörigen Nachweisen. Es werden alle geeigneten Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt, wie z. B. Leistungsbescheid der Pflegekasse, Einkommensnachweise, vollständige Girokontoauszüge der letzten drei vollen Monate, Nachweise über Sparvermögen und Versicherungen; Mietvertrag; Überlassungsvertrag usw.




Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).

Auskünfte erteilt auch die zuständige vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Ansprechpartner für stationäre Pflege:


     
Herr A. Bachert
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-353

E-Mail:

Raum:
15

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Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: A - C




   

Frau Clasen
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-519

E-Mail:

Raum:
8

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Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: D-F




  

 
Frau Rißmann
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-634

E-Mail:

Raum:
7

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Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: I-K




Frau Winkel
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-520

E-Mail:

Raum:
40

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Vorprüfung der eingereichten Anträge für Heimbewohner/innen von
Alten- und Pflegeheimen:

Anfangsbuchstabe des Familiennamens: M - Q




Frau A. Grünewald
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-351

E-Mail:

Raum:
40

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Herr Kahts
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-346

E-Mail:

Raum:
6

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Pflegesatzangelegenheiten und Pflegesatzvereinbarungen

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

Für Pflegesatzverhandlungen den ausgefüllten "Gemeinsamen Erhebungsbogen für stationäre Pflegeeinrichtungen
in Schleswig-Holstein" und den "Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen
(§ 82 SGB XI, § 10 LPflegeG) mit zusätzlicher Anlage 3 a PBV




Frau Lange
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstr. 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-483

E-Mail:

Raum:
8

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Frau Tillmann
Fachdienst Soziale Leistungen
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Telefon:
04541 888-340

E-Mail:

Raum:
14

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Hinweise (Besonderheiten)

Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

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