Patronatsanagelegenheiten
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Allgemeines
Das Patronat ist eine kirchenrechtliche Einrichtung, die ihre Wurzeln in der mittelalterlichen Abhängigkeit der Kirchen von dem jeweiligen Landesherrn hat. Es beinhaltet Rechte und Pflichten, die durch Zugeständnisse der Kirchen denjenigen Grundbesitzern und ihren Rechtsnachfolgern zustehen, die Kirchen gebaut oder den Kirchen Land geschenkt haben. Das Patronat des Kreises beruht auf der Eigentümerstellung als "Landeskommunalverband" hinsichtlich des "ganzen Landes", mit Ausnahme der Städte und adeligen Güter.
Die gesetzliche Grundlage hierzu findet sich im § 5 des Gesetzes vom 07.12.1872 betreffend der Übertragung der Verwaltung des Domanialvermögens auf den Landeskommunalverband.
Hierin heißt es wörtlich: "Der Landeskommunalverband übernimmt mit sämtlichen Rechten der Gutsherrlichkeit auch die sämtlichen Verpflichtungen, die aus dem gutsherrlichen Verhältnis bezüglich des lauenburgischen Domaniums folgen. Insbesondere hat der Landeskommunalverband alle auf dem Patronat beruhenden Leistungen zu seinen Lasten zu übernehmen."
Vor dem Hintergund des § 6 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 01.01.1977, in dem die Ablösung der Kirchenpatronate angestrebt wurde, sind nach Verhandlungen mit Vertretern des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Herzogtum Lauenburg folgende Verpflichtungen abgelöst bzw. gegenstandslos geworden:
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Holz- und Korndeputate, Zuschüsse zu Pastorengehältern, Mastenentschädigungen wurden durch die Zahlungen eines 25-fachen Jahresbetrages an die einzelnen Ortskirchengemeinden abgelöst.
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Zuschuss zum Gehalt des Landessuperintendenten und die Entschädigung für dessen Vertretung sind mit Fortfall des Amtes seit 01.10.1979 gegenstandslos geworden.
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Zuschüsse zu Ruhestandbezügen sind durch den Tod des Zahlungsempfängers gegenstandslos geworden.
Als Patronatsverpflichtung bleibt die Zahlung des Holzersatzgeldes bestehen.
Die Verpflichtung zur Lieferung von Bauholz für kirchliche Bauten, die sich unabhängig vom Patronatsrecht an den Grundbesitz knüpft, findet ihren Urspung in der Kirchenordnung im Fürstentum Niedersachsen von 1585 und ist gewohnheitsrechtlich eine Patronatslast geworden, die untrennbar mit dem Patronatsrecht verbunden ist.
Durch Kreistagsbeschluss vom 16.05.1889 steht dem Kreis das Recht zu, anstatt an die Kirchengemeinden Holz zu liefern, entsprechend Äquivalenzgelder zu zahlen.
Wahrnehmung des Patronats
Das dem Kreis Herzogtum Lauenburg zustehende Patronat in den jeweiligen Kirchen-/Kapellengemeinden wird durch Patronatsvertreter/innen wahrgenommen, welche auf Vorschlag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom Landrat bestellt werden. Die Aufgaben der/des Patronatsvertreterin/Patronatsvertreters bestehen vorzugsweise darin,
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das kirchliche Leben in jeder Weise zu fördern,
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von der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde Kenntnis zu nehmen,
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an den Beratungen des Kirchenvorstandes teilzunehmen und erforderlichenfalls gegen die sich auf Vermögensangelegenheiten beziehenden Beschlüsse Einspruch zu erheben.
Auf die Wahrung der Einspruchsfristen nach § 69 Kirchengemeinde- und Synodalordnung für Schleswig-Holstein wird besonders hingewiesen. -
Mitwirkung bei der Besetzung von Organisten- und Küsterstellen.
Grundlage hierfür ist § 70 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung für Schleswig-Holstein vom 04.11.1876. Die Bestellung der Patronatsvertreter/innen erfolgt für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2026.