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Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)

Nr. 99036008003000

Öffnungszeiten Zulassungsbehörde

 

Ohne Termin mit Wartezeit

Montag – Freitag 7:30 Uhr bis 11:00 Uhr
• für Privatkunden und
• für Händler und Zulassungsdienste mit bis zu maximal 3 Vorgängen

Bitte informieren Sie sich hier, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Sie beschleunigen den Ablauf, wenn Sie vorab ein Kennzeichen reservieren und die Kennzeichenschilder schon mitbringen.

Schalter für Händler und Zulassungsdienste

Abgabe der vollständigen Vorgänge zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr und
Abholen und Bezahlen der Vorgänge zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr

Vorgänge können nur bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen dabei sind.
Bitte prüfen Sie das deshalb besonders sorgfältig.

Welche Unterlagen mitzubringen sind, können Sie hier nachlesen.

Sie beschleunigen den Ablauf, wenn Sie vorab ein Kennzeichen reservieren und die Kennzeichenschilder schon mitbringen.

Leistungsbeschreibung

Die Ordnungsbehörde kann die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn:

  • Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind und damit der Versicherungsschutz erloschen ist,
  • die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde,
  • die Hauptuntersuchung (TÜV) abgelaufen ist,
  • das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich oder verkehrsunsicher ist oder
  • das Fahrzeug nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben wurde.

Vor der Anordnung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung, die fehlenden Leistungen (Steuer / Versicherungsbeiträge) umgehend zu entrichten, die Hauptuntersuchung oder Kfz-Umschreibung unverzüglich nachzuholen oder die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die entsprechenden Nachweise müssen der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, das bedeutet, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eingezogen werden.
Bei erfolglosem Versuch der Entsiegelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulas-sungsbescheinigung Teil I wird das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstr. 2
21493 Elmenhorst Ortsteil Lanken

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen entsprechende Gebühren nach den jeweils von der Ordnungsbehörde veranlassten Maßnahmen an.

Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahr-zeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 14 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG).

Was sollte ich noch wissen?

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden, s. Kfz-Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).