Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen (bei Verlust, Diebstahl)
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Volltext
Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Behörde dafür zugelassen wurde und Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I im Fahrzeug mitführen.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) gilt als Nachweis, dass Sie Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind, und ist wichtig zum Beispiel:
- beim Verkauf
- beim An-, Um- und Abmelden
- bei der Finanzierung. Dabei behält das Kreditinstitut die Zulassungsbescheinigung Teil II gegebenenfalls als Sicherheit ein.
Sie müssen ein Ersatzdokument für die Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen bei:
- Verlust
- Diebstahl
- Unleserlichkeit
Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde, müssen Sie dies bei der Polizei anzeigen. Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II verlieren oder sie zerstört wurde, müssen Sie im Einzelfall eine eidesstattliche Erklärung bei der zuständigen Zulassungsbehörde oder bei einer Notarin oder einem Notar abgeben.
Eine Online-Beantragung eines Ersatzdokuments ist nicht möglich. Sie müssen das Dokument persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Die neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie nach Ablauf einer Frist, die Ihnen mitgeteilt wird.
Trotz Verlusts der Zulassungsbescheinigung Teil II dürfen Sie weiterhin Ihr Fahrzeug fahren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
- ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
- bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
- ggf. eine Erklärung an Eidesstatt, durch den eingetragenen Fahrzeughalter vor Ort oder bei einem Notar
- ggf. bei Diebstahl eine Kopie der bei der Polizei erstatteten Anzeige
Formulare
Verlusterklärung (bei Verlust Kennzeichen, Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II)
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Was sollte ich noch wissen?
Das persönliche Erscheinen des Fahrzeughalters ist erforderlich, da bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eine Versicherung an Eides Statt abgegeben werden muss.
Alternativ kann die Versicherung an Eides Statt auch vor einem Notar abgegeben werden.
Bei Diebstahl sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden.
Die abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird im Verkehrsblatt aufgeboten und die Ersatzzulassungsbescheinigung Teil II nach ca. 3 Wochen zugesandt.