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Kfz: Umschreibung auf einen anderen Halter (Gebrauchtfahrzeug zulassen) - außerhalb des Zulassungsbezirkes

Öffnungszeiten Zulassungsbehörde

 

Ohne Termin mit Wartezeit

Montag – Freitag 7:30 Uhr bis 11:00 Uhr
• für Privatkunden und
• für Händler und Zulassungsdienste mit bis zu maximal 3 Vorgängen

Bitte informieren Sie sich hier, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.

Sie beschleunigen den Ablauf, wenn Sie vorab ein Kennzeichen reservieren und die Kennzeichenschilder schon mitbringen.

Schalter für Händler und Zulassungsdienste

Abgabe der vollständigen Vorgänge zwischen 7:30 Uhr und 8:00 Uhr und
Abholen und Bezahlen der Vorgänge zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr

Vorgänge können nur bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen dabei sind.
Bitte prüfen Sie das deshalb besonders sorgfältig.

Welche Unterlagen mitzubringen sind, können Sie hier nachlesen.

Sie beschleunigen den Ablauf, wenn Sie vorab ein Kennzeichen reservieren und die Kennzeichenschilder schon mitbringen.

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Fahrzeug auf einen neuen Halter in einem anderen Kreis / einer anderen kreisfreien Stadt umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der für den neuen Halter zuständigen Kfz-Zulassungsstelle gestellt werden. Von der Zulassungsstelle wird dann ein neues Kfz-Kennzeichen zugeteilt (Umkennzeichnung).

Die Beantragung kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen.

Voraussetzung:

Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.

Ablauf:

Der Antrag auf Umschreibung ist bei der Zulassungsstelle Ihres neues Wohnsitzes zu stellen. Sie können auch einen Vertreter beauftragen, die Umschreibung vorzunehmen.

Soweit ein Atragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsstelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

Wenn Sie bei der Ummeldung ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vielfach vor der Ummeldung erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstr. 2
21493 Elmenhorst Ortsteil Lanken

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation), sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • bei Zulassung nach dem 01.09.2018 ggf. zusätzlich EG-Übereinstimmungsbescheinigung - Certificate of Conformity (COC-Papier) im Original
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. die amtlichen Kennzeichen
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
  • bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können
  • bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung und die Prüfungsbescheinigung vorzulegen

Formulare

Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)

Einwilligungserklärung (nur bei Zulassung durch Dritte, damit ggf. Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können)

Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)

Kennzeichenverlusterklärung (nur bei Verlust des Kennzeichens)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).