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Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Nr. 99036008003000

Leistungsbeschreibung

Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".

Seit dem 02. Januar 2015 können Fahrzeuge auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug ab dem 02. Januar 2015 zulassungsrechtlich behandelt wurde und die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I, früher: Fahrzeugschein) mit der Markierung „Zur Außerbetriebsetzung entfernen“ sowie das/die Kennzeichen mit Stempelplaketten ausgestattet sind, die eine Druckstücknummer aufweisen.

Ist ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ist eine erneute Zulassung innerhalb eines unbegrenzten Zeitraumes möglich, sofern die ehemaligen Zulassungsdokumente vorhanden sind. Liegen diese nicht mehr vor, ist eine Zulassung noch innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren unproblematisch möglich. Danach kann die zuletzt örtlich zuständige Zulassungsbehörde ggf. eine Karteikartenabschrift erstellen, sofern die Fahrzeugdaten noch im örtlichen Fahrzeugregister vorhanden sind. Außerdem ist eine Hauptuntersuchung erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Alternativen:

Online

Auf dem Postweg oder vor Ort in der Zulassungsbehörde

Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstr. 2
21493 Elmenhorst Ortsteil Lanken

Welche Unterlagen werden benötigt?

Außerbetriebsetzung:

  • Antrag auf Außerbetriebsetzung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • die amtlichen Kennzeichen

Formulare

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage

  • §§ 10,11, 14, 15, Anlagen 4, 5 und 8 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Was sollte ich noch wissen?

Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, ist dies auf Antrag für 12 Monate möglich.

Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen worden ist, bringen Sie bitte zusätzlich die von der Polizei gefertigte Diebstahlsanzeige mit.

Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, kann nur der Fahrzeughalter dies bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung reservieren.

 

Allgemeine Hinweise zum Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugG) in Verbindung mit der Altauto-Verordnung (AltautoV):

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Die anerkannten Betriebe stellen einen Verwertungsnachweis aus.
Diesen legen Sie mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Kennzeichenschildern bei der Zulassungsbehörde vor.

Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen gilt für die Entsorgung folgender Fahrzeugklassen:

  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz)
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in der Regel mit einer geschlossenen Fahrerkabine ausgerüstet sind.

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