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Ersatzausstellung der Erlaubnisurkunde oder Gemeinschaftslizenz beantragen

Nr. 99055004000000

Güterkraftverkehr

Erlaubnis / Lizenzen für den Güterkraftverkehr

Wenn Sie gewerbsmäßig Transporte mit Fahrzeugen durchführen wollen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überschreitet, benötigen Sie eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis.

Bei grenzüberschreitenden Transporten ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.

Die nationale Erlaubnis wird zunächst für 10 Jahre erteilt und kann mit Bedingungn und/ oder Auflagen erteilt werden.
Die Gemeinschaftslizenz wird jeweils für 10 Jahre ausgestellt

Hinweis: Für den sogenannten Werkverkehr ist keine Erlaubnis erforderlich. Ihr Unternehmen muss aber beim Bundesamt für Güterkraftverkehr angemeldet sein. Die Anschrift erhalten Sie bei Ihrer Erlaubnisbehörde.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag ( s. unter Formulare)
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
  • Nachweis der fachlichen Eignung ( z.B. Nachweis der IHK)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Träger der Sozialversicherungen ( Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
  • Führungszeugnis (im Original)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (im Original)
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern eine entsprechende Eintragung vorhanden ist
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung

Antragsverfahren:

Bitte beachten Sie:

- die Antragsunterlagen (s. u. ) nebst den Anlagen bitte ausgefüllt und unterschrieben an den Kreis Herzogtum Lauenburg FD Straßenverkehr übersenden.
-  bitte berücksichtigen Sie, dass die übersandten Unterlagen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht älter als drei Monate sein dürfen

- insbesondere beim Führungszeugnis als auch beim Auszug aus dem Gewerbezentralregister bitte die Angaben Fachdienst Straßenverkehr z.Hd. Frau Weniger mit angeben lassen ( zwecks Zuordnung innerhalb der Verwaltung ).

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Eingang der Unterlagen noch das Bundesamt für Güterkraftverkehr sowie die Berufsgenossenschaft vor Erteilung anzuhören sind.  
Es ist zu beachten, dass ohne gültige Erlaubnis bzw. EU-Lizenz kein Güterkraftverkehr ausgeübt werden darf. Eine Vorab- Erteilung ist leider nicht möglich. 

Verkehrsleiter:

Sofern der Unternehmer nicht gleichzeitig der Verkehrsleiter ( früher: zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt) ist, sind auch Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister von dem Verkehrsleiter vorzulegen.

Es ist darauf zu achten, dass die im Artikel 4 der Verordnung EG 2071/2009 beschriebenen Aufgaben dem Verkehrsleiter vertraglich übertragen werden. 

Vertragsmuster können dem Internet entnommen werden.

Formulare:

Verfahrensablauf

Sie müssen die nationale Güterkraftverkehrserlaubnis oder die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde. Je nach Angebot der Behörde stehen auch Online-Formulare zur Verfügung.

Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Verkehrsbehörde gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

  • dem Bundesamt für Güterverkehr,
  • der Industrie- und Handelskammer,
  • der zuständigen Fachgewerkschaft und
  • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Verkehrsbehörde über Ihren Antrag. Sie bekommen einen Bescheid.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.

Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.

Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, bis zu 3 Monate dauern.

Hinweise (Besonderheiten)

Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:

  • die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
  • die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
  • die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.

Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.

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