Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Nr. 99050122096001Leistungsbeschreibung
Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) in Kraft getreten.
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsstätten. Wer einen Prostitutionsbetrieb oder eine -veranstaltung betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis nach dem ProstSchG. Unter dem Oberbegriff "Prostitutionsgewerbe" werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden. Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst: Wenn beispielsweise eine Wohnung einer oder mehrerer Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
An wen muss ich mich wenden?
Betreiberinnen und Betreiber müssen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsbetriebs oder einer Prostitutionsveranstaltung stellen, bei der ihr Betrieb ansässig sein bzw. die Veranstaltung stattfinden wird. Die Erlaubnis kann mit Sicherheitsauflagen verbunden werden.
Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser-, Immisionsschutz- oder des Straßen- und Wegerechts sind gesondert vom Betreibenden zu beachen und zu erfüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenfestsetzung ist auf den Verwaltunsaufwand begrenzt.
Eine gesonderte Gebühr ist für die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Betriebsleitung im Rahmen der Wiederholungsprüfung fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Drei Monate vor Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist die erforderliche Erlaubnis zu beantragen.
Eine Prostitutionsveranstaltung ist vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weiteres Kernelement des neuen Gesetzes ist eine Anmelde- und Beratungspflicht für Prostituierte. Die zuständige Anmeldebehörde in Schlewig-Holstein ist dafür das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) in Neumünster. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LASD/Aufgaben/Prostituiertenschutz/ProstituiertenschutzHauptartikel.html.
Zusätzlich zur Anmeldebehörde wurde in Schleswig-Holstein die nach dem ProstSchG anerkannte Fachberatungsstelle cara*SH eingerichtet. Cara*SH bietet ein anonymes, kostenloses, niedrigschwelliges, freiwilliges, vertrauliches, mehrsprachiges Beratungsangebot zu allen Fragen im Kontext der Prostitution an. Cara*SH erfüllt zudem eine Lotsenfunktion zum Beratungsnetzwerk in Schleswig-Holstein. Die Fachberatungsstelle ist sowohl am zentralen Standort in Neumünster als auch aufsuchend und mobil in Schleswig-Holstein tätig.
Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG
- Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG
- Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG
- Hinweise für Betreiber von Prostitutionsstätten
- Hinweise zur Erstellung eines Betriebskonzepts nach § 16 ProstSchG
- Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 ProstSchG
- Vordruck für die Erstellung eines Betriebskonzepts nach § 16 ProstSchG