Bezirksschornsteinfeger werden
Nr. 99050003044000Leistungsbeschreibung
Im Kreis Herzogtum Lauenburg bestehen 20 Bezirke, für die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger über einen Zeitraum von 7 Jahren bestellt wurden.
Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten.
Diese "Hoheitlichen Aufgaben" sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen der Aufsicht nach § 21 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG).
Neben der Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zählt die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde.
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers finden Sie auf der Internetseite des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks unter https://www.schornsteinfeger.de/.
Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden. Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt. Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre (n) Schornsteinfeger/in frei wählen.
An wen muss ich mich wenden?
- Bezüglich der "Hoheitlichen Aufgaben" an Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Bezirksinhaber).
Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr Bezirksinhaber ist, erteilt Ihnen die Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt - als Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in - hierüber Auskunft. - Bezüglich der "nicht hoheitlichen Aufgaben" an einen Schornsteinfegerbetrieb.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes oder nach der Baugebührenverordnung des Landes an. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").
Frist
Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- SchfHwGZustBehV SH
- LBO
- EnEV
- FeuVO