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Baufachliche Prüfungen Hochbau

Baufachliche Prüfungen im Rahmen der ZBau
(Zuwendungsbau)

Baumaßnahmen, die eine Förderung mit öffentlichen Mitteln erhalten sollen, werden von den zuständigen Fachdiensten oder öffentlich-rechtlichen Trägern beim Fachdienst 120 Gebäudemanagement zur Prüfung eingereicht.
In der Antragsphase wird die Einhaltung der Zuwendungsvorschriften für geförderte Baumaßnahmen (ZBau) überprüft, sowie die zuwendungsfähigen Kosten festgestellt. Maßgeblich geht es dabei um die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vorhaben. 

Nach Fertigstellung der Maßnahme wird mit Vorlage des Verwendungsnachweises die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel geprüft.

Um das Einreichen für die Antragsteller zu erleichtern, können die Formulare/Checklisten auf dieser Seite genutzt und an den Antragsteller weitergeleitet werden.

Folgende Unterlagen sind über den jeweils zuständigen Fachdienst  in der Antragsphase einzureichen:

    1. Ausgefülltes Antragsformular (Förderung)
    2. Fristsetzung und Kontaktdaten des Fördermittelgebers
    3. Lageplan des Bauvorhabens im Maßstab 1:1000 oder 1:500, mit Darstellung der Erschließung und der Grundstücksgrenzen
    4. Entwurfszeichnungen mit Raumnummerkennzeichnungen im Maßstab 1:100 von:
      • Grundrissen
      • Ansichten
      • Schnitten
    1. Planerische Darstellung der Außenanlagen
    2. Bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen/ Vorbescheide
    3. Flächenberechnungen und Berechnungen des Rauminhalts nach DIN 277
    4. Erläuterungsbericht gemäß Ziffer 6.3 ZBau
    5. Baubeschreibung gemäß § 5 Bauvorlagenverordnung
    6. Kostenberechnung nach DIN 276
    7. Bauzeitplan
    8. Alle für die Maßnahme erforderlichen Nachweise gemäß EnEV
    9. Erläuterungen zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichengemäß § 47f Gemeindeordnung SH

Sollte es sich bei Ihrer geplanten Maßnahme um eine Einrichtung Handeln, die durch Kinder oder Jugendliche besucht oder genutzt wird, sind diese in den Planungsprozess mit einzubeziehen. § 47f der Gemeindeordnung SH regelt die Pflicht der Kommunen, Kinder und Jugendliche an Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise zu beteiligen. Ein entsprechender Hinweis über die Umsetzung könnte im Erläuterungsbericht oder an anderer Stelle Erwähnung finden.

Vorbehalt: In einzelnen Fällen kann eine genauere Prüfung nach ZBau vorgenommen und weitere Unterlagen durch die Prüfstelle angefordert werden.

Alternativ zu "1. Antragsformular" kann ein Beiblatt mit folgenden Informationen eingereicht werden: Antragsteller, Förderprogramm(e), Zuschussgeber, Absender, Fristsetzungen.
Für Teil- oder Sanierungsmaßnahmen kann nach Absprache von den o.g. Forderungen abgewichen werden. 

  
Die Bauunterlagen müssen dem letzten Planungsstand entsprechen. In allen Planzeichnungen ist der Antragsgegenstand, bei Sanierungen sind die betroffenen Bereiche deutlich zu kennzeichnen. Bei einer Teilförderung der Maßnahme sind in der Kostenermittlung die Kosten für den Antragsgegenstand separat aufzulisten.

Wesentliche Abweichungen von der Festsetzung im Prüfvermerk ZBau/ der Stellungnahme gemäß Schulbauförderrichtlinien sind dem Gebäudemanagement des Kreises Herzogtum Lauenburg unverzüglich mitzuteilen und ggf. nachgenehmigen zu lassen.

Folgende Unterlagen sind nach Fertigstellung der Baumaßnahme über den jeweils zuständigen Fachdienst einzureichen:

    1. Unterschriebenes Formular für den Verwendungsnachweis nach ZBau
    2. Aufstellung der Baukosten
    3. Erklärung, dass die Vergabe der Bauleistungen unter Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und (VOL) erfolgte
    4. Die kompletten, sortierten Rechnungsbelege der Maßnahme
    5. Erläuterungen zu Abweichungen der Bauausführung gegenüber der Antragsphase

Die kompletten, sortierten Rechnungsbelege der Maßnahme werden nicht explizit eingefordert. Bei der Prüfung erfolgt eine stichprobenartige Abfrage/Abforderung.

Vorbehalt: In einzelnen Fällen kann eine genauere Prüfung nach ZBau vorgenommen und weitere Unterlagen durch die Prüfstelle angefordert werden.

Von diesen Forderungen wird abgewichen, wenn in der Bewilligung des zuständigen Fachdienstes etwas Anderes verfügt ist.