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BAföG für einen Schulbesuch beantragen

Nr. 99022001017002

Volltext

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können.

Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

Die Förderung BAföG erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen für ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie neben der finanziellen Bedürftigkeit weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze bei Beginn der Ausbildung: Vollendung des 45. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich).

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.

Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung in der Regel als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Als Schülerinnen und Schüler an Höheren Fachschulen erhalten Sie Förderung in monatlichen Auszahlungsraten zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können.

Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:

  • Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
    • 442 EUR, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
    • 276 EUR, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • 498 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • insgesamt 666 EUR, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen, eine Berufsfachschule oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • insgesamt 775 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 EUR für jedes Kind.

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit zum Beispiel ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten für die Hin- und Rückreise gewährt.

Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

  • Das Einkommen Ihrer Eltern sowie Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
    • 2.540 EUR, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
    • 1.690 EUR je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
    • 1.690 EUR für Ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin oder Ihren Ehemann oder Lebenspartner.
    • von dem so ermittelten Elterneinkommen bleiben weitere 50 Prozent - sowie für jedes Geschwisterkind in nicht förderfähiger Ausbildung zusätzlich 5 Prozent - anrechnungsfrei
    • Darüber hinaus kann es weitere Freibeträge geben, zum Beispiel für weitere Kinder oder andere nach dem Zivilrecht Unterhaltsberechtigte der oben genannten Personen.
    • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
  • Ihr eigenes Einkommen, wenn es mehr als 556 EUR pro Monat beträgt. Darüber hinaus kann es weitere zusätzliche Freibeträge geben, wenn Sie anderen Personen Unterhalt zahlen müssen.
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 45.000 EUR ist.

Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie

  • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder
  • eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 3 Jahre erwerbstätig waren. Bei kürzerer Ausbildung müssen Sie eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit vorweisen.
  • bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.

Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung Ihres BAföG-Bedarfs nicht berücksichtigt.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das für angestellte Personen das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleisteten Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die

  • Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
  • Pflichtpraktika sind, also von Ihrem Ausbildungsplan vorgeschrieben werden, damit Sie die Ausbildung abschließen können.
  • Pflichtpraktika sind und innerhalb der EU stattfinden oder
  • Pflichtpraktika sind, die außerhalb der EU stattfinden und mindestens 12 Wochen dauern.

Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse sofort schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel,

  • wenn sich Ihr Einkommen ändert,
  • wenn Sie die Ausbildung wechseln,
  • wenn Sie die Ausbildung abbrechen,
  • wenn Sie die Ausbildung beenden oder
  • wenn solche Änderungen bei Ihren Geschwistern eintreten.

Verfahrensablauf

Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:

  • Öffnen Sie die Webseite BAföG Digital und legen Sie sich ein BundID-Nutzerkonto an.
  • Füllen Sie online mit Hilfe des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Sie Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.

Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite BAföG Digital und laden Sie die Antragsformulare (Formblätter) herunter, die Sie betreffen. Alternativ können Sie die Anträge auch bei Ihrem zuständigen kommunalen Amt für Ausbildungsförderung abholen.
  • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Am Ende des Antragsformulars müssen Sie Ihren Namen eintragen.
  • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
  • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid per Post mitgeteilt.

Voraussetzungen

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
    • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
    • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
    • höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
  • Sie besuchen die Schule in Vollzeit.
  • Sie sind Deutsche oder Deutscher oder
  • Sie sind aus dem Ausland und:
    • besitzen ein Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis,
    • sind Unionsbürgerin oder -bürger und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als selbstständige Person unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt beziehungsweise als Familienangehöriger einer solchen Unionsbürgerin oder eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt,
    • haben eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen, oder
    • haben sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet.
  • Praktikum:
  • Sie erhalten BAföG für das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei einem Praktikum außerhalb der EU mindestens 12 Wochen dauert. Bei Auslandsaufenthalten innerhalb der EU können auch kürzere Praktika gefördert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte (Formblatt 02)
  • gegebenenfalls Kopie des
    • aktuellen Aufenthaltstitels
  • wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: 
    • Kopie der Meldebescheinigung oder
    • Kopie des Mietvertrages, wenn vom Amt für Ausbildungsförderung angefordert
  • wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
  • gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, zum Beispiel
    • Lohnabrechnung vom Nebenjob oder eine Kopie des Werkvertrags,
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder
    • Riester-Renten-Bescheinigung
  • Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug.
    • Sofern der Wert des Vermögens von Auszubildenden den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigt, kann der Vordruck "Vereinfachte Vermögensfeststellung" beigefügt werden.
  • wenn Sie ein Auto haben:
    • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
    • Kraftfahrzeugschein.
  • Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Es gibt keine Frist. BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab Beginn des Monats bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

Sie müssen jede Änderung der wirtschaftlichen Lage von Ihnen oder Ihrer Familie sofort schriftlich mitteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • in der Regel Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.09.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)

Onlinedienste

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Falsche oder unvollständige Angaben oder das Versäumen von Änderungsmeldungen können zu Geldbußen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
  • Wenn nötig, können die Angaben zum Einkommen oder zum Vermögen durch Datenabgleich bei den zuständigen Stellen überprüft werden.

Ansprechpunkt

Amt für Ausbildungsförderung in den Kreisen und kreisfreien Städten.

Bearbeitungsdauer

Können bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen 

  • die erforderlichen Feststellungen durch das Amt nicht innerhalb von 6 Kalenderwochen getroffen oder 
  • Zahlungen nicht innerhalb von 10 Kalenderwochen geleistet werden, 

wird durch das Amt eine Abschlagszahlung bis zur Höhe von monatlich vier Fünfteln des voraussichtlich zustehenden Bedarfs geleistet.

Urheber

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