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Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Nr. 99036026017000

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Volltext

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:

  • zugelassene Fahrzeuge
  • zulassungsfreie Fahrzeuge
  • Anhänger

Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.

Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.

Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.  

An wen muss ich mich wenden?

An wen muss ich mich wenden?

Alternativen:

Online

Auf dem Postweg oder vor Ort in der Zulassungsbehörde

Kreis Herzogtum Lauenburg
Der Landrat
Fachdienst Straßenverkehr
Kesselflickerstr. 2
21493 Elmenhorst Ortsteil Lanken

Welche Unterlagen werden benötigt?

Außerbetriebsetzung:

  • Antrag auf Außerbetriebsetzung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • die amtlichen Kennzeichen

Formulare

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

Was sollte ich noch wissen?

Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, ist dies auf Antrag für 12 Monate möglich.

Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen worden ist, bringen Sie bitte zusätzlich die von der Polizei gefertigte Diebstahlsanzeige mit.

Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, kann nur der Fahrzeughalter dies bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung reservieren.

 

Allgemeine Hinweise zum Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugG) in Verbindung mit der Altauto-Verordnung (AltautoV):

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Die anerkannten Betriebe stellen einen Verwertungsnachweis aus.
Diesen legen Sie mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Kennzeichenschildern bei der Zulassungsbehörde vor.

Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen gilt für die Entsorgung folgender Fahrzeugklassen:

  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz)
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in der Regel mit einer geschlossenen Fahrerkabine ausgerüstet sind.

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