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Vaterschaftsanerkennung

Nr. 99133001026000

Der Fachdienst Amtsvormundschaft, Beistandschaft, Kinderschutz und Betreuung bietet Ihnen folgende Dienstleistungen an:

Fachgebiet Beistandschaft:

  • Beratung, Berrechnung und Beistandschaft zum Thema Kindesunterhalt
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerkärung und Kindesunterhalt
  • Auskünfte aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigungen)

 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr und von 14:00 - 16:00 Uhr, Freitag 8:00 - 12:00 Uhr. Mittwochs ist die Beistandschaft telefonisch nicht zu erreichen.

Volltext

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Kosten

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.

Rechtsgrundlage(n)

Welche Unterlagen werden benötigt?

für die Anerkennungserklärung des Vaters:

  • eigener Personalausweis oder Reisepass,
  • eigene Geburtsurkunde (nur im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsstatus)
  • Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt) bzw. Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums (vor der Geburt, z. B. durch den Mutterpass)

für die Zustimmungserklärung der Mutter:

  • eigener Personalausweis oder Reisepass,
  • eigene Geburtsurkunde (nur im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsstatus)
  • sofern die Zustimmung nachträglich erklärt wird: Anerkennungserklärung des Vaters in beglaubigter Abschrift: und Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt) bzw. Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums (vor der Geburt, z. B. durch den Mutterpass)

Sofern weitere Personen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen, benötigen diese ebenfalls ihren Personalausweis oder Reisepass.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Wenden Sie sich bei Bedarf vorab an die beurkundende Stelle

Ansprechpunkt

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

Insbesondere wird geprüft:

  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Zuständige Stelle

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Frist

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren

Formulare

beim Standesamt

Urheber

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