Abgeschlossenheitsbescheinigung
Nr. 99012002000000Öffnungszeiten des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalschutz:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen ist oder
- zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Was muss ich noch wissen?
Bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die
- baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und
- einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben, Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen.
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.
Garagenstellplätze gelten nur dann als abgeschlossen, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Die Bescheinigung kann formlos vom Eigentümer des Grundstückes oder einem Bevollmächtigten beantragt werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nicht nur für einen Teil des Gebäudes oder Grundstückes erteilt werden, sondern bezieht sich immer auf das gesamte Grundstück, so dass immer alle Gebäude vollständig dargestellt werden müssen. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es erforderlich, dass die Eigentümer bei einem Notar eine notarielle Teilungserklärung fertigen lassen. Der Notar beantragt dann die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem zuständigen Amtsgericht.
Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Grundstückseigentümers, sofern er nicht der Antragsteller ist, bzw. des Erbauberechtigten
- Name und Anschrift des Kostenträgers
- Ort
- Straße und Hausnummer,
- Gemarkung,
- Flur,
- Flurstück(e),
- Grundbuchblatt-Nr.
Dem Antrag sind außerdem folgenden Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500, auf dem sämtliche vorhandenen und zu errichtenden Gebäude sowie die Stellplatzzuordnung dargestellt sind,
- Grundrisse sämtlicher Geschosse und sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100 (auch des Spitzbodens),
- Schnittzeichnungen sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100,
- Ansichten sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100.
Jeder Raum, der zu einer Wohnung bzw. einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit gehören soll, ist mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen, d. h. die erste Wohnung bekommt in jeden Raum eine 1, die zweite Wohnung in jeden Raum eine 2, usw. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden. Kellerräume, Stellplätze, Abstellräume, Garagen, u. ä. sind den Wohnungen ebenfalls durch Kennzeichnung mit der gleichen Nummer zuzuordnen. Räume, die nicht gekennzeichnet wurden, werden automatisch Gemeinschaftseigentum.
Gebühren
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung, die auch als Aufteilungsplan bezeichnet wird.
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung beziehungsweise im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
- Bauzeichnung / Aufteilungsplan,
- Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
- Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
- Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
- Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug beziehungsweise Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
- aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
Welche Fristen muss ich beachten?
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Zuständige Stelle
- zuständige Baubehörde des Landes
Rechtsbehelf
- verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)
Anträge / Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein