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Magazinanzeigen

Welche Magazine muss ich anzeigen?


Ab dem 01. September 2020 ist der Umgang mit

- Wechselmagazinen für Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und

- Wechselmagazinen für Langwaffen mit Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

verboten.

Das Verbot gilt auch für den Umgang mit halbautomatischen Kurzwaffen für Zentralfeuermunition und halbautomatischen Langwaffen für Zentralfeuermunition, die ein eingebautes Magazin mit der jeweils oben genannten Magazinkapazität haben.

Übergangsvorschriften nach § 58 Abs. 17 WaffG

Magazine und Magazingehäuse, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden:

Für diese Magazine/Magazingehäuse wird das Verbot gegenüber dem bisherigen Besitzer nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 01. September 2021 bei der zuständigen Behörde angezeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Es gilt damit eine Besitzstandswahrung für den bisherigen Besitz, das Verbot wird für den Besitzer für die von ihm angezeigten Magazine und Magazingehäuse nicht wirksam.

Nutzen Sie für die Anzeige bitte die auf dieser Website bereitgestellten Formulare.

Magazine und Magazingehäuse, die am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 01. September 2020, erworben wurden:

Für diese Magazine/Magazingehäuse wird das Verbot gegenüber dem bisherigen Besitzer nicht wirksam, wenn er bis zum 01. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz beim Bundeskriminalamt stelle. Bis zum Ablauf dieser Antragsfrist bleibt der waffenrechtliche Status quo vor dem 3. WaffRÄndG erhalten.

Den Antrag dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundeskriminalamtes.

Mit Ablauf der Antragsfrist geht die Verbotsausnahme für diese Magazine und Magazingehäuse für den bisherigen Besitzer verloren. Damit tritt die Verbotseigenschaft nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 mit allen waffenrechtlichen Folgerungen ein. Für den weiteren Besitz ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz erforderlich.