Todo bei individueller Unterbringung
- Diese Seite wird laufend aktualisiert und erweitert - Stand: 13.06.2022
Sie wollen ukrainische Flüchtlinge bei sich zu Hause aufnehmen?
oder
Sind Sie schon bei Familienangehörigen, Freunden oder Bekannte untergebracht und wollen länger als 90 Tage im Kreis Herzogtum Lauenburg bleiben?
Was ist jetzt zu tun?
1. Aufenthaltsrecht:
Sie können sich bis zu 90 Tage visumsfrei bei uns aufhalten. Möchten Sie sich allerdings länger bei uns aufhalten, nehmen Sie Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.
Dazu füllen Sie bitte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig aus. Ihre Kinder können dort ebenfalls mit aufgeführt werden. Senden Sie den Antrag dann unterschrieben und mit den dazugehörigen Passbildern sowie Kopien Ihres ukrainischen Passes per E-Mail an: abh@kreis-rz.de (Beachten Sie hierbei auch die Hinweise zum Datenschutz.)
Die Ausländerbehörde (ABH) wird sich wieder bei Ihnen melden, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren. Derzeit dauert dies allerdings einige Zeit. Sehen Sie daher bitte von telefonischen oder elektronischen Nachfragen ab.
Dieser findet dann in der Kreisverwaltung in 23909 Ratzeburg, Barlachstr. 2 statt.
Mit dem Stellen eines Antrages ist auch eine Wohnsitzbeschränkung für den Kreis Herzogtum Lauenburg verbunden.
Was ist zu tun, wenn kein Pass vorliegt?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung erlassen, mit der aus der Ukraine Vertriebene im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Vertriebenen die Möglichkeit und die zunächst erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.
Die Regelung ist zunächst bis zum 23. Mai 2022 befristet. Innerhalb dieses Zeitraums muss nach derzeitigem Stand eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG erfolgen.
Wozu muss ich mich bei der ABH überhaupt melden?
Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes getroffen.
Mit Inkrafttreten des Beschlusses am gleichen Tag wird § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) unmittelbar bei Ihnen angewendet, wenn Sie für sich und Ihre begleitenden Familienangehörigen eine Hilfsbedürftigkeit feststellen und die Aufenthaltserlaubnis bei der ABH beantragen.
2. Arbeit, Sozialhilfe und Medizinische Versorgung:
Sollten Sie einen Bedarf an Sozialhilfeleistungen und/oder medizinische Versorgung bei Behörden anmelden, entsteht automatisch auch eine Verpflichtung für Sie, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der ABH zu stellen. In der Folge erhalten Sie somit auch eine Wohnsitzbeschränkung (s. Punkt 1).
2.1 Arbeit
Eine Erwerbstätigkeit muss zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.
Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Approbation bei Ärzten oder eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für vorübergehend Geschützte selbstverständlich wie für alle anderen. Aber auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland können zudem Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit erhalten.
2.2 Sozialhilfe
Können Sie sich und evtl. Ihre Kinder selber nicht mehr versorgen bzw. benötigen Sie weitere finanzielle Unterstützung, müssen Sie sich bei Ihrem örtlichen Sozialamt am Wohnort melden. Die örtlichen Sozialämter sind Teil Ihrer Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung, wo Sie derzeit untergebracht sind. (Eine Liste mit der Zuordnung der Gemeinden zu den Ämtern finden Sie hier.) Dort erhalten Sie dann Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dazu können Sie unter erleichterten Bedingungen ein Konto bei der Kreissparkasse einrichten lassen. Hierzu werden derzeit die letzten Vorbereitungen getroffen.
2.3 Medizinische Versorgung
Im Falle einer Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erhalten die Betroffenen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Rechtsgrundlagen sind §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Dann gehen Sie zu einem der niedergelassenen Haus- oder Fachärzt:innen. Dort wird die Akut-Behandlung durchgeführt.
Weitere Fragen zu gesundheitlichen Themen wie COVID-19, Schwangerschaft,etc. finden Sie mehrsprachig (u.a. ukrainisch) hier und auf unserer Startseite (insbesondere zu Corona).
2.4 Hilfetelefon - Gewalt gegen Frauen - Телефон довіри »Насильство щодо жінок«
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen hat das Hilfetelefon »Gewalt gegen Frauen« sein Sprachangebot erweitert. Gewaltbetroffene Frauen finden ab sofort auch in ukrainischer Sprache Unterstützung. Auf Wunsch einer Anruferin schalten die Beraterinnen innerhalb einer Minute eine Dolmetscherin in der benötigten Sprache zum Gespräch hinzu. Die kostenfreie, anonyme und vertrauliche Beratung unter der 08000 116 016 ist damit jetzt in 18 Fremdsprachen möglich.
3. Versicherungsfragen:
3.1 KFZ-Versicherung
Das Ende der Initiative zur Abdeckung der Kfz-Haftpflicht für in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge ist in Deutschland eingetreten.
Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung müssen ab dem 1.6. eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen!
Dies kann erfolgen
• mit einer Grünen Karte, vom ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer
• mit einer an der EU-Außengrenze erworbenen gültigen Grenzversicherung
• mit einer in Deutschland erworbenen Grenzversicherung
Die Fahrzeugführenden müssen die Grüne Karte bzw. die Bestätigung über den Erwerb einer Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen. Das Fahren ohne gültige Versicherung ist in Deutschland nicht erlaubt. Das Fahren ohne Kfz-Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Straßen, stellt in Deutschland eine Straftat dar. Entstandene Schäden müssen dann selber bezahlt werden.
3.2 FAQs
Ehrenamtliche Flüchtlingshelfer:innen nehmen aktuell viele ukrainische Geflüchtete auf. Was das für den Versicherungsschutz von Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall- und Kfz-Versicherung bedeutet, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. in einem Überblick. Diesen finden Sie hier.
Für alle ehrenamtlich Tätigen hat das Sozialministerium in Kiel weitere Informationen herausgegeben.