Die Staatsangehörigkeitsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte regeln zudem:
- Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 und 2 StAG,
- Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 18 ff StAG.