Vollmachten und Verfügungen
Beglaubigungen von Vollmachten
Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen
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- Das Beglaubigen kostet 10€ pro Beglaubigung.
Vorsorgevollmacht
Die Idealvorstellung eines jeden ist es, das eigene Leben selbst zu gestalten, Wünsche und Vorstellungen umzusetzen und selbstbestimmt zu entscheiden, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Leider kann man aber nicht voraussehen, ob dies immer so bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, wie man vorsorgen kann und wie diese Vorsorge umgesetzt werden soll.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich.
Was sollte vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden?
Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt der bevollmächtigten Person gegebenenfalls weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür uneingeschränktes Vertrauen zu der Person, die aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll, denn die Vorsorgevollmacht wird gerade dann eingesetzt, wenn die bevollmächtigende Person selbst nicht mehr in der Lage ist zu überwachen, was die bevollmächtigte Person in ihrem Namen tut. Die bevollmächtigte Person wird auch – mit wenigen Ausnahmen in Form von Genehmigungspflichten in der Personensorge – nicht vom Gericht beaufsichtigt oder kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Wer nicht sicher ist, ob er der Person, die bevollmächtigt werden soll, wirklich vertrauen kann, sollte ihr keine Vollmacht erteilen. In diesem Fall ist es besser, mit einer Betreuungsverfügung die Person zu bestimmen, die als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll.
Wie sollte die Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?
Die Vollmachtsurkunde sollte so verwahrt werden, dass sie zur Verfügung steht, wenn es nötig ist. Sie kann entweder an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt, hinterlegt werden oder bereits von vornherein der bevollmächtigten Person mit der Maßgabe ausgehändigt werden, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Möglich ist auch, die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben mit der Auflage, sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen.
Zudem besteht die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en registrieren zu lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Sie wird dort nicht verwahrt. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unter dem Punkt "Zentrales Vorsorgeregister". Dort kann auch die Registrierung online durchgeführt werden.
Das Formular Vorsorgevollmacht finden Sie hier.
In weiteren Sprachen finden Sie das Formular Vorsorgevollmacht hier.
Wenn Sie Hilfe bei der Formulierung einer Vollmacht benötigen oder eine Beratung wünschen, vereinbaren Sie gerne einen Termin bei uns.
Betreuungsverfügung
Mit der Betreuungsverfügung beeinflussen Sie, WER Sie im Ernstfall WIE betreut.
Eine Betreuungsverfügung ist eine zusätzliche Absicherung für den Fall, dass eine Betreuung eingerichtet werden muss. Zwingend notwendig ist eine Betreuungsverfügung neben einer Vorsorgevollmacht aber nicht, wenn die Vorsorgevollmacht wirksam abgefasst wurde und alle Bereiche abdeckt. Im Gegenteil vermeidet man mit einer Vorsorgevollmacht, die unmittelbar eingesetzt werden kann, dass erst ein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss. Ein Gericht wird vor Bestellung einer Betreuungsperson immer prüfen, ob nicht bereits eine Vollmacht vorliegt, die eine Betreuerbestellung entbehrlich macht. Auf der anderen Seite untersteht aber eine bevollmächtigte Person im Gegensatz zu einem Betreuer oder einer Betreuerin keiner automatischen Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Insofern sollte man der Person, die einen vertreten soll, vollumfänglich vertrauen. Hat man eine solche Vertrauensperson nicht, empfiehlt sich die Abfassung einer Betreuungsverfügung, um zumindest Einfluss darauf zu nehmen, wer im Betreuungsfall tätig werden soll. Will man sicher gehen, kann man aber eine Vorsorgevollmacht auch mit einer Betreuungsverfügung verbinden und sogar dieselbe Vertrauensperson einsetzen. In der Betreuungsverfügung kann man vorsorglich bestimmen, wer möglichst der eigene Betreuer oder die eigene Betreuerin werden soll, oder wen man gerade nicht in dieser Funktion wünscht. Die endgültige Entscheidung liegt aber bei dem Betreuungsgericht.
Das Formular Betreuungsverfügung finden Sie hier.
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Patientenverfügung
Die Patientenverfügung enthält Wünsche zur medizinischen Behandlung im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit.
Eine Patientenverfügung regelt im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht ausschließlich medizinische Maßnahmen. Die verfügende Person legt damit für den Fall, dass sie nicht mehr einwilligungsfähig ist, fest, in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sie einwilligt oder welche sie untersagt. Die Entscheidung wird damit bereits jetzt getroffen, wenn die volljährige Person einwilligungsfähig ist, auch wenn noch gar nicht absehbar ist, ob dieser Fall je eintreten wird. Kann die betroffene Person dann in einer entsprechenden Situation keine Entscheidung mehr treffen oder nicht mehr ihren Willen äußern, muss eine bevollmächtigte Person oder eine bestellte Betreuungsperson entscheiden. Die Patientenverfügung hilft dabei, weil der darin bestimmte Wille umzusetzen ist. Gibt es dagegen niemand, der oder die bevollmächtigt ist und wurde auch kein/e Betreuer/in bestellt, so müssen die Ärztinnen und Ärzte eine Entscheidung treffen. Wurde gar keine Patientenverfügung erstellt, so muss der mutmaßliche Wille der betroffenen Person ermittelt werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass es zwar eine Patientenverfügung gibt, diese aber unklar formuliert wurde und/oder nicht der konkreten Lebens- und Behandlungssituation entspricht. Das kann die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten sehr belasten, weil man dann herausfinden muss, was sich die betroffene Person für eine solche Situation − insbesondere die letzte Lebensphase − gewünscht hätte. Nach diesem mutmaßlichen Willen ist dann eine Entscheidung zu treffen. Sind sich die bevollmächtigte Person und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht einig, muss das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und unterschrieben sein. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung regelmäßig durchzusehen, ggf. zu aktualisieren und die Aktualität mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sie kann aber auch jederzeit widerrufen werden.
Für die Patientenverfügung gilt insgesamt, dass auf allgemeine Formulierungen möglichst verzichtet werden soll, weshalb es kein Formular zum Ausfüllen mehr gibt. Vielmehr muss möglichst konkret beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche in diesen Situationen bestehen. Hier finden Sie Textbausteine, die Ihnen bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung helfen können.
Weitere Informationen zum Thema Patientenverfügung vom Bundesministerium der Justiz finden Sie hier.
Ehegattennotvertretung
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Was versteht man unter Ehegattennotvertretungsrecht?
Wenn eine verheiratete Person z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, darf der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin grundsätzlich Entscheidungen für sie treffen.
Der bzw. die vertretende Ehepartner bzw. -partnerin kann dann z. B. in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen einwilligen oder Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen.
Wofür und wie lange gilt das Ehegattennotvertretungsrecht?
Im Unterschied zu den Möglichkeiten der Vorsorge mit einer Vorsorgevollmacht ist das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich auf Entscheidungen im medizinischen Bereich beschränkt. Für die Behandlung des oder der handlungsunfähigen Ehepartners oder Ehepartnerin dürfen Verträge abgeschlossen werden. Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge umfasst es nicht. Um für den Notfall möglichst umfassend vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der behandelnde Arzt oder die Ärztin schriftlich bescheinigt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattennotvertretungsrecht vorliegen und seit welchem Zeitpunkt.
Wann gilt das Ehegattennotvertretungsrecht nicht?
Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht, wenn dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist, dass der handlungsunfähige Ehepartner oder die Ehepartnerin nicht von dem oder der anderen vertreten werden möchte. Wer die Vertretung ablehnt, kann dem formlos widersprechen. Der Widerspruch richtet sich in erster Linie an die andere Ehepartnerin oder den anderen Ehepartner, er kann aber auch anderen geeigneten Personen bekannt gemacht werden. Es ist auch möglich, einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister, in das die Ärztin oder der Arzt Einsicht nehmen kann, eintragen zu lassen.
Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt auch nicht, wenn ein Gericht bereits eine(n) rechtliche(n) Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt hat, zu dessen bzw. deren Aufgabenkreis auch Gesundheitsangelegenheiten gehören. Das Ehegattenotvertretungsrecht gilt außerdem nicht, wenn der behandelnde Arzt oder die Ärztin Kenntnis von einer Vorsorgevollmacht hat, die Gesundheitsangelegenheiten umfasst. Liegt eine Patientenverfügung vor, in der Festlegungen für die konkrete Behandlungssituation getroffen wurden, bleiben diese verbindlich, auch wenn ein Ehegattennotvertretungsrecht besteht.
Weitere Informationen zum Thema Eherecht finden Sie hier.
Zentrales Vorsorgeregister
Eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie im Ernstfall gefunden wird.
Die im Zentralen Vorsorgeregister registrierten Angaben können von Betreuungsgerichten im Ernstfall rund um die Uhr über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Wenn der Vorsorgefall sehr plötzlich eintritt und Sie sich nicht mehr äußern können, kann das Betreuungsgericht so klären, ob es eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung gibt und - wenn Sie dazu Angaben gemacht haben - wo die Urkunde aufbewahrt wird. So kann verhindert werden, dass eine rechtliche Betreuung angeordnet wird.
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie folgende Daten elektronisch registrieren lassen:
- Daten des Vollmachtgebers beziehungsweise des Verfügenden
- Daten des Bevollmächtigten beziehungsweise des vorgeschlagenen Betreuers
- Datum, an dem die Urkunde errichtet wurde
- Aufbewahrungsort der Urkunde
- Angaben, zu welchem Zweck die Vollmacht erteilt beziehungsweise die Betreuungsverfügung verfasst wurde
- Angaben über besondere Anordnungen und Wünsche, hierzu zählt auch, ob zusätzlich eine Patientenverfügung verfasst wurde
Beachten Sie dabei, dass das Zentrale Vorsorgeregister nicht das Schriftstück (auch nicht die Kopie) verwahrt, in dem die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung enthalten ist.
Sie erhalten bei einer Neueintragung zusätzlich zur Eintragungsbestätigung eine persönliche ZVR-Card. Auf dieser Karte können Sie den Namen des Vollmachtgebers sowie Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen notieren.
Die Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister können Sie jederzeit ändern, ergänzen oder löschen lassen.
Voraussetzungen
Sie müssen eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise eine Betreuungsverfügung erstellt haben.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular P
- Bei mehreren Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuern: Zusatzformular PZ
Kosten
Verfahrensablauf
Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister können Sie selbst online oder schriftlich beantragen.
Wenn Sie die Registrierung online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters und folgen Sie den Anweisungen.
- Nachdem Sie online den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
- Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
- Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.
Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten:
- Laden Sie das Formular für Privatpersonen online herunter und drucken Sie es aus.
- Füllen Sie den Vordruck aus, fügen Sie bei Bedarf das Zusatzformular hinzu und senden Sie die Antragsunterlagen an das Zentrale Vorsorgeregister
- Nachdem Sie schriftlich den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und noch gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
- Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
- Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.
Hinweis: Wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bei einem Notar beurkunden oder beglaubigen lassen, dann kann dieser für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde errichten, die beim Zentralen Vorsorgeregister als sogenannter institutioneller Nutzer registriert ist.