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Vorsorgevollmacht


Die Idealvorstellung eines jeden ist es, das eigene Leben selbst zu gestalten, Wünsche und Vorstellungen umzusetzen und selbstbestimmt zu entscheiden, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Leider kann man aber nicht voraussehen, ob dies immer so bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig Gedanken darüber zu machen, wie man vorsorgen kann und wie diese Vorsorge umgesetzt werden soll.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich.

Was sollte vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden?

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt der bevollmächtigten Person gegebenenfalls weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür uneingeschränktes Vertrauen zu der Person, die aufgrund dieser Vollmacht vertreten soll, denn die Vorsorgevollmacht wird gerade dann eingesetzt, wenn die bevollmächtigende Person selbst nicht mehr in der Lage ist zu überwachen, was die bevollmächtigte Person in ihrem Namen tut. Die bevollmächtigte Person wird auch – mit wenigen Ausnahmen in Form von Genehmigungspflichten in der Personensorge – nicht vom Gericht beaufsichtigt oder kontrolliert und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. Wer nicht sicher ist, ob er der Person, die bevollmächtigt werden soll, wirklich vertrauen kann, sollte ihr keine Vollmacht erteilen. In diesem Fall ist es besser, mit einer Betreuungsverfügung die Person zu bestimmen, die als rechtlicher Betreuer bestellt werden soll.

Wie sollte die Vollmachtsurkunde aufbewahrt werden?

Die Vollmachtsurkunde sollte so verwahrt werden, dass sie zur Verfügung steht, wenn es nötig ist. Sie kann entweder an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, den die bevollmächtigte Person kennt, hinterlegt werden oder bereits von vornherein der bevollmächtigten Person mit der Maßgabe ausgehändigt werden, von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. Möglich ist auch, die Vollmachtsurkunde einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben mit der Auflage, sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen.

Zudem besteht die Möglichkeit, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer die Tatsache der Vorsorgebevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person/en registrieren zu lassen. Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, dass eine andere Person bevollmächtigt wurde. Die Vollmachtsurkunde selbst wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. Sie wird dort nicht verwahrt. Hinweise und Antragsformulare für die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister finden Sie unter dem Punkt "Zentrales Vorsorgeregister". Dort kann auch die Registrierung online durchgeführt werden.

Das Formular Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

In weiteren Sprachen finden Sie das Formular Vorsorgevollmacht hier.

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