Rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung ist ein flexibles Rechtsinstrument zur Unterstützung von Erwachsenen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht oder nicht mehr regeln können. Sie ist strikt am individuellen Bedarf des kranken oder behinderten Menschen ausgerichtet, berücksichtigt seine verbliebenen Fähigkeiten und wahrt seine Selbstbestimmung. Rechtseingriffe werden auf das erforderliche Maß beschränkt. Der gerichtlich bestellte Betreuer unterstützt die betroffene Person in dem genau festgelegten Aufgabenkreis dabei, ihre rechtlichen Angelegenheiten so weit wie möglich selbst zu besorgen und ihr Selbstbestimmungsrecht zu wahren. Er macht von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Voraussetzungen
Ein Betreuer kann gemäß § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Unterstützungsbedürftigkeit bei der Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten vorliegt, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Sowohl körperliche als auch psychische Krankheiten sind von diesem Begriff umfasst. Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist, weil eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann.
Verfahren
Das Verfahren beginnt mit einer Anregung an das Betreuungsgericht, das für den Wohnort der betroffenen Person zuständig ist. Die Betreuung kann jede Person anregen, die Kenntnis von einer Hilfsbedürftigkeit hat. Soll eine Betreuung erstmals eingerichtet werden, wirkt die Betreuungsbehörde am Verfahren mit. Das Gericht bittet die Betreuungsbehörde um Ermittlung des Sachverhaltes und entsprechenden Bericht. Insbesondere verschafft sie sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person und deren Wünsche und berichtet dann dem Betreuungsgericht. Hierzu wird die Betreuungsbehörde persönlichen Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen. Die Betreuungsbehörde schlägt bei Bedarf auch eine geeignete Betreuungsperson vor. In der Regel werden zunächst Verwandte oder andere Vertrauenspersonen der betroffenen Person gebeten, die Betreuung zu übernehmen. Wünsche der betroffenen Person werden dabei berücksichtigt. Findet sich hier niemand, wird ggf. versucht, eine andere, ehrenamtlich tätige, Person zu finden. Gelingt dieses nicht oder ist zu erwarten, dass viele oder schwierige Angelegenheiten erledigt werden müssen, kommt eine beruflich tätige Betreuungsperson in Frage.
Zum Abschluss des Verfahrens nimmt der Richter/die Richterin mit der betroffenen Person Kontakt auf und hört diese noch einmal an. Anschließend ergeht der Beschluss.
Nur das Betreuungsgericht kann entscheiden, ob eine Betreuung eingerichtet wird oder nicht.
Die betroffene Person ist immer verfahrensfähig. Das heißt, sie kann auch immer Rechtsmittel einlegen, wenn sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist.
Weitere Informationen zum Thema rechtliche Betreuung finden Sie hier.
Einen Leitfaden für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung finden Sie hier.