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Hinweise zum Voranfrageverfahren

Bevor ich die Bauvorlagen auf Vollständigkeit überprüfe, wird Ihre Bauvoranfrage von mir an die Gemeinde weitergereicht.

Als untere Bauaufsichtsbehörde habe ich zu prüfen,

  • ob das von Ihnen bezeichnete Bauvorhaben mit den Bauvorlagen übereinstimmt - falls erforderlich werde ich die Bezeichnung (Tenor) ändern und/oder ergänzen;

und - soweit ihre Bauvoranfrage reicht -

  • ob die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind (§ 69 Abs. 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) in der zurzeit geltenden Fassung),
  • ob das Vorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist,
  • ob die von Ihnen beantragten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gem. § 67 LBO zugelassen werden können,
  • über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 LBO).
  • im Falle eines Vorhabens, über welches im Verfahren nach § 64 LBO zu entscheiden wäre, ob die Anforderungen der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung eingehalten werden.

Sollten die Bauvorlagen unvollständig eingereicht worden sein, werde ich die zur Prüfung erforderlichen Bauvorlagen von Ihnen umgehend schriftlich anfordern (§ 69 Abs. 2 LBO). Erst wenn der unteren Bauaufsichtsbehörde die Bauvoranfrage mit den erforderlichen Bauvorlagen vollständig vorliegt, beginnt – für Vorhaben über die im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBO zu entscheiden wäre – die Bearbeitungsfrist zu laufen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 LBO). Es erfolgt dann auch die Behördenbeteiligung nach § 69 Abs. 1 LBO. Für Vorhaben, über die im Verfahren nach § 64 LBO zu entscheiden wäre, sieht das Gesetz keine Frist vor.

Fachrecht wird nur noch dann im Zuge der Bauvoranfrage geprüft, wenn die Entscheidung darüber der unteren Bauaufsichtsbehörde (mit Benehmen bzw. Einvernehmen o. ä. der Fachbehörde) im jeweiligen Fachrecht zugewiesen ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO – aufgedrängtes Fachrecht).

Die für das Bauvorhaben erforderlichen fachrechtlichen Zulassungen gelten als mit der Bauvoranfrage gestellt (§ 68 Abs. 2 Satz 3 LBO), soweit sich deren Erfordernis aus dem Gegenstand Ihrer Bauvoranfrage ergibt. Die untere Bauaufsicht wird die Zulassungen bei den betreffenden Fachbehörden für Sie beantragen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Bauvorbescheid auch dann zu erteilen ist, wenn die fachrechtlichen Zulassungen zum Abschluss des Verfahrens nicht erteilt wurden. Fehlen zu Baubeginn noch fachrechtliche Zulassungen, haben Sie diese bei der betreffenden Behörde selbst einzuholen.

Aus einem wichtigen Grund bin ich befugt, die Entscheidungsfrist angemessen zu verlängern. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn

  • sich im Rahmen der Prüfung herausstellt, dass das Benehmen oder Einvernehmen o. ä. anderer interner oder externer Stellen erforderlich ist und die diesen Stellen eingeräumte Frist (einschließlich erforderlicher Postlaufzeiten) die Bearbeitungsfrist fast vollständig ausschöpft oder überschreitet,
  • Stellungnahmen verspätet eingehen, diese aber für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bauvoranfrage von Bedeutung sind (§ 69 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 LBO),
  • für das Vorhaben Abweichungen oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind oder es in einem Landschaftsschutzgebiet liegt; die Frist kann dann regelmäßig um einen Monat verlängert werden,
  • eine erforderliche Baulasterklärung nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann oder
  • ein gemeindliches Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde und die Versagung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde zu ersetzen ist.