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Hinweise zum Bauantragsverfahren

Bevor ich die Bauvorlagen auf Vollständigkeit überprüfe, wird Ihr Bauantrag von mir an die Gemeinde weitergereicht.

Als untere Bauaufsichtsbehörde habe ich zu prüfen,

  • ob das von Ihnen bezeichnete Bauvorhaben mit den Bauvorlagen übereinstimmt – falls erforderlich werde ich die Bezeichnung (Tenor) entsprechend ändern und/ oder ergänzen;
  • ob die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind (§ 69 Abs. 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) in der z. Zt. geltenden Fassung,
  • ob das Vorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist,
  • ob die Anforderungen der Landesbauordnung oder aufgrund der Landesbauordnung erlassenen Vorschriften eingehalten werden (nur bei Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO),
  • ob die von Ihnen beantragten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen gem. § 67 LBO zugelassen werden können,
  • ob die bautechnischen Nachweise gem. § 66 LBO bauaufsichtlich zu prüfen sind,
  • ob andere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt sind, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 LBO).

Sollten die Bauvorlagen unvollständig eingereicht worden sein, werde ich die zur Prüfung erforderlichen Bauvorlagen von Ihnen umgehend schriftlich anfordern (§ 69 Abs. 2 LBO). Erst wenn der unteren Bauaufsichtsbehörde der Bauantrag vollständig vorliegt, beginnt die Genehmigungsfrist zu laufen (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 64 Nr. 3 LBO). Es erfolgt dann auch die Behördenbeteiligung nach § 69 Abs. 1 LBO.

Fachrecht wird nur noch dann im Baugenehmigungsverfahren geprüft, wenn die Entscheidung darüber der unteren Bauaufsichtsbehörde (mit Benehmen bzw. Einvernehmen o. ä. der Fachbehörde) im jeweiligen Fachrecht zugewiesen ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 64 Nr. 3 LBO – aufgedrängtes Fachrecht).

Die für das Bauvorhaben erforderlichen fachrechtlichen Zulassungen gelten als mit dem Bauantrag gestellt (§ 68 Abs. 2 Satz 3 LBO). Die untere Bauaufsichtsbehörde wird die Zulassungen bei den betreffenden Fachbehörden für Sie beantragen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Baugenehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn die fachrechtlichen Zulassungen zum Abschluss des Baugenehmigungsverfahren nicht erteilt wurden. Fehlen zu Baubeginn noch fachrechtliche Zulassungen, haben Sie diese bei der betreffenden Behörde selbst einzuholen.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn

  • Ihnen die Baugenehmigung erteilt wurde und alle für das Vorhaben erforderlichen fachrechtlichen Zulassungen vorliegen,
  • die bautechnischen Nachweise (erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft) nach Maßgabe des § 72 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO vorliegen,
  •  die Grundstücksfläche abgesteckt und die Höhenlage festgelegt ist (§ 72 Abs. 7 Satz 1) und
  • mir der Baubeginn angezeigt wurde (§ 72 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Abs. 8).

Da eine bauaufsichtliche Prüfung von prüfpflichtigen bautechnischen Nachweisen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, empfehle ich Ihnen, mir diese zeitnah vorzulegen.

Für die Entscheidung über Ihren Bauantrag gelten bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO folgende gesetzliche Fristen: Im Regelfall beginnt die Bearbeitungsfrist drei Wochen nach Eingang des Bauantrages bzw. drei Wochen nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde (§ 72 Abs. 1a Nr. 1 LBO i. V. m. § 111a LVerwG). Die Bearbeitungsfrist beträgt im Regelfall drei Monate.

Aus einem wichtigen Grund bin ich befugt, die Entscheidungsfrist angemessen zu verlängern. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn

  • sich im Rahmen der Prüfung herausstellt, dass das Benehmen oder Einvernehmen o. ä. anderer interner oder externer Stellen erforderlich ist und die diesen Stellen eingeräumte Frist (einschließlich erforderlicher Postlaufzeiten) die Bearbeitungsfrist fast vollständig ausschöpft oder überschreitet,
  • Stellungnahmen verspätet eingehen, diese aber für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung sind (§ 69 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 LBO),
  • für das Vorhaben Abweichungen oder Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich sind oder es in einem Landschaftsschutzgebiet liegt; die Frist kann dann regelmäßig um einen Monat verlängert werden,
  • eine erforderliche Baulasterklärung nicht rechtzeitig vorgelegt werden kann oder
  • ein gemeindliches Einvernehmen rechtswidrig versagt wurde und die Versagung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde zu ersetzen ist.

Baugebühren:

Für die Amtshandlungen der unteren Bauaufsichtsbehörde können Gebühren nach der Baugebührenverordnung erhoben werden. Mit den Baugebühren sind auch etwaige Auslagen der unteren Bauaufsichtsbehörde für die Beauftragung Sachverständiger und sachverständiger Stellen festzusetzen, so insbesondere der im Baugenehmigungsverfahren ggf. zur Prüfung prüfpflichtiger bautechnischer Nachweise zu beauftragenden Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz.

Im Falle einer Ablehnung oder Rücknahme ihres Antrags fallen regelmäßig 75 % der Baugenehmigungsgebühr an. Sollten Sie in Anbetracht dieser Rechtsfolge keine Prüfung ihres Antrags wünschen, bitte ich Sie, mir dies spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Eingangsbestätigung mitzuteilen.

Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften:

Der vorliegende Antrag wird hinsichtlich der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (Arbeitsstätte sowie Baustelle) nicht geprüft. Die Bauherrin oder der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser sind gem. §§ 52 ff. LBO für die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Bauausführung verantwortlich. Hierunter fallen zum einen die Vorschriften der Baustellenverordnung (BaustellV) aber auch die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Handelt es sich um eine Arbeitsstätte bzw. um eine Baustelle, deren voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und dort mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, sollten Sie sich vor Baubeginn mit der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung setzen (Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord, Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel). Eine Nichteinhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kann zum Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern führen.

Auf das Merkblatt zur Baustellenverordnung unter https://www.uk-nord.de/assets/redakteur/02-medienshop/uvv/alle_einrichtungen/01_UKNord-Vorschrift1-Grundsaetze-der-Praevention-web.pdf wird hingewiesen.