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Haltungsvorschriften Gehegewild


Nach §11 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der Gehegewild gewerbsmäßig halten möchte, dies spätestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde (Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung) anzuzeigen. 

In der Anzeige sind anzugeben: 1.      Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,

2.      die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
3.      Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
4.      Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.

Das Gehege muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese können Sie hier nachlesen:

Zusätzlich zu den veterinärrechtlichen Bestimmungen werden zumeist noch Vorschriften aus den Bereichen anderer Behörden und Ämter berührt, wie z. B. das Waffen-, Bau- oder Naturschutzrecht.