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Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, ist dies auf Antrag für 12 Monate möglich.

Sofern Ihr Fahrzeug gestohlen worden ist, bringen Sie bitte zusätzlich die von der Polizei gefertigte Diebstahlsanzeige mit.

Sofern das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung das amtliche Kennzeichen beibehalten soll, kann nur der Fahrzeughalter dies bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung reservieren.

 

Allgemeine Hinweise zum Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugG) in Verbindung mit der Altauto-Verordnung (AltautoV):

Wer sich eines Fahrzeuges entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Die anerkannten Betriebe stellen einen Verwertungsnachweis aus.
Diesen legen Sie mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und den Kennzeichenschildern bei der Zulassungsbehörde vor.

Das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen gilt für die Entsorgung folgender Fahrzeugklassen:

  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz)
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge die der Personen- oder Güterbeförderung dienen und in der Regel mit einer geschlossenen Fahrerkabine ausgerüstet sind.