Inhalt

Beide Fahrzeuge müssen die gleiche Fahrzeugklasse haben:

  • Klasse M1: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz oder
  • Klasse L: Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge oder
  • Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 0,75 Tonnen

Bei beiden Fahrzeugen müssen Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und gleichen Abmessungen verwendet werden können (z.B. ist ein Wechselkennzeichen nicht für einen Wechsel zwischen Quad und Kraftrad verwendbar, obwohl beides Kraftfahrzeuge der Klasse L sind).

Eine Steuerermäßigung für Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen gibt es nicht.

Wechselkennzeichen können nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden

Oldtimer-Fahrzeuge
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auch möglich, wenn eines oder beide Kraftfahrzeuge Oldtimer mit H-Kennzeichen sind.
Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens wird dann auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil des Oldtimers angebracht.

Steuerbefreite Kraftfahrzeuge
Wechselkennzeichen können nicht in grüner Schrift zugeteilt werden, da Wechselkennzeichen auch bei steuerbefreiten Fahrzeugen mit schwarzer Schrift geprägt werden.