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Für Überführungsfahrten (zum Beispiel zu einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation, zur Werkstatt, vom Hersteller zur Zulassungsbehörde), Probefahrten und für Fahrten im Rahmen des Fahrzeugverkaufs, ist ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich.
Kurzzeitkennzeichen können nur für bis zu 5 Tage ab Datum der Antragstellung zugeteilt werden.

Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung

Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat.
Sofern das Kraftfahrzeug die Hauptuntersuchung nicht besteht, dürfen Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer geeigneten Werkstatt im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
Auf Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, findet diese Ausnahme jedoch keine Anwendung.

Beschränkungen zur Nutzung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- oder Überführungsfahrten unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen genutzt werden.
Durch den zukünftig vorliegenden Fahrzeugbezug kann das Kurzzeitkennzeichen außerdem nicht mehr an einem anderen Fahrzeug verwendet werden.
Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

Zuständigkeit bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens

Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.
Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.