Fachdienst Regionalentwicklung und Verkehrsinfrastruktur
Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr
Aufgrund regelmäßig erforderlicher Außendiensttermine bitten wir jedoch um vorherige Terminabsprache.
Grundlage für die Ausgabe von Schülerfahrkarten ist die vom Kreistag beschlossene Schülerbeförderungssatzung. Dieser ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten möglich ist. Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der Klassen 1-10, deren Schulweg zur nächstgelegenen Schule in der einfachen Entfernung mehr als 2 km (1.-4. Klasse) oder mehr als 4 km (5.-10. Klasse) beträgt und die nicht im Schulort wohnen, anspruchsberechtigt.
Ab dem 01.08.2019 entfällt die bisher zu zahlende Eigenbeteiligung an den Fahrkartenkosten. Auf jährliche Bescheide kann daher zukünftig verzichtet werden. Lediglich auf einen Neuantrag oder eine mitgeteilte Veränderung hin erfolgt zukünftig noch ein Bescheid. Wertmarken für das Folgeschuljahr werden im Laufe des Septembers in der Schule ausgehändigt. Ausgenommen hierfür sind Schulkinder, die nur einen Anspruch auf eine Teilübernahme der Schülerbeförderungskosten haben (sog. Aufstocker), weil sie eine andere als die nächstgelegene Schule besuchen und zu dieser höhere Beförderungskosten entstehen. Diese Aufstockerbeträge sind auch weiterhin von den Antragstellern selbst zu zahlen.
Bei Erlöschen des Anspruchs auf Kostenübernahme z. B. durch Umzug oder Schulabgang ist die Fahrkarte innerhalb von 5 Werktagen bei der Kreisverwaltung abzugeben. Andernfalls werden Ihnen sämtliche ab diesem Zeitpunkt entstehende Fahrkartenkosten in Rechnung gestellt.
Anträge auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten sind, soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden,
bis zum 30.06.2019 oder unverzüglich nach Umzug/Schulwechsel an die Kreisverwaltung zu richten.
Anträge auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2019/20 können online gestellt werden: https://antrag.ticket-sh.de
Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nach dem 30.06.2019 zum Schuljahresbeginn 19/20 gestellt werden, voraussichtlich erst nach den Sommerferien von der Schule bestätigt werden können und Ihr Kind daher wahrscheinlich nicht pünktlich in der ersten Schulwoche seine Fahrkarte erhalten wird.
Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Fahrkarte besitzen und an ihrer bisherigen Schule verbleiben, brauchen keinen neuen Antrag einzureichen.
Wenn Sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, den Aufstockerbetrag als Einmalbetrag zu zahlen, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Zusätzliche Voraussetzung ist das Erteilen eines SEPA-Lastschriftmandats [PDF: 59 kB] .
Bitte wenden Sie sich beim Verlust oder der Unlesbarkeit der Fahrkarte an das jeweilige für Sie zuständige Verkehrsunternehmen. Hier finden Sie die Kontaktdaten der Verkehrsunternehmen. Für die Erstellung eines neuen Fahrausweises werden ein Passfoto Ihres Kindes sowie 15 € im HVV-Tarif und 36 € im SH-Tarif benötigt. Ein Muster für eine Verlusterklärung beim Verkehrsunternehmen Autokraft finden Sie hier. Ein Muster für alle anderen Verkehrsunternehmen finden Sie hier.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Info-Hotline unter 04541 888-288. Diese erreichen Sie Montag von 9.00 bis 11.00 Uhr sowie Mittwoch und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr. Alternativ können Sie eine E-Mail an g.olfen@kreis-rz.de, rickert@kreis-rz.de oder d.ebeling@kreis-rz.de schreiben.