Für die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) ist der Kreis Herzogtum Lauenburg als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig .
Im Rahmen des sozialen Sicherungssystems erfüllt der Kreis Herzogtum Lauenburg die Aufgabe wirtschaftlich schwachen und in Not geratenen sowie benachteiligten Personen eine wirksame Hilfe zukommen zu lassen.
Dies geschieht unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, das bedeutet, dass Hilfen nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die vorrangige Aufgabe der Sozialhilfe besteht darin, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dabei gilt der Nachrang der Sozialhilfe gegenüber vorgelagerten Sicherungssystemen und die individuelle Abstimmung auf den Bedarf im Einzelfall.
Weiter werden die sozialen Leistungen bearbeitet bzw. die Bürgerinnen und Bürger betreut und beraten, deren Ansprüche sich nicht aus dem Sozialgesetzbuch XII ergeben sondern in Sozialgesetzbuch V oder Sondergesetzen geregelt sind.
Ein wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherung ist die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU). Diese setzen sich zusammen aus den Kosten für die Grundmiete, den kalten Betriebskosten sowie den Kosten für Heizung und Warmwasser.
Anerkannt werden für Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, jedoch nur bis zur Höhe der "angemessenen" Kosten.
Eine Definition dessen, was unter "angemessen" zu verstehen ist, ob und welche Wohnungsgrößen, Ausstattungsmerkmale und Mietpreisobergrenzen jeweils anzusetzen sind, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen, sondern ist unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten vor Ort durch ein schlüssiges Konzept festzulegen.
Der Begriff der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterliegt dabei der richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).
Die Bedarfe können durch ein "schlüssiges Konzept" definiert werden, für das vom Bundessozialgericht (BSG) ein Anforderungs- und Prüfungsschema entwickelt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Ausgangspunkt ist eine eigenständige Datenerhebung – die sogenannte Mietwerterhebung – die über den gesamten Vergleichsraum – den Kreis Herzogtum Lauenburg – zu erfolgen hat.
Hier finden Sie den aktuellen Endbericht zur Fortschreibung der Mietwerterhebung .
Hier finden Sie die tabellarische Darstellung der aktuellen Mietobergrenzen.
Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist zusammmen mit der Bundesagentur für Arbeit Träger der gemeinsamen Einrichtung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Sie können diese Leistungen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Standort beantragen.
Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat die Durchführung einiger Aufgaben der Sozialhilfe auf die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden übertragen. Sie können die folgenden Leistungen bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung beantragen.