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Informationen zur Vollstreckung von Geldforderungen

Was bedeutet Vollstreckung?

Der Kreis hat Ihnen gegenüber eine Geldforderung schriftlich geltend gemacht. Soweit Sie den Betrag nicht innerhalb der genannten Frist bezahlt haben, erhalten Sie eine Mahnung. Sollten Sie auch hierauf nicht reagieren, wird der Kreis die Vollstreckung einleiten, d. h. die Geldforderung zwangsweise beitreiben.

Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (z. B. Verwaltungsgebühren für Genehmigungen) wird auf der Grundlage des Bescheides, mit dem die Forderung seinerzeit geltend gemacht wurde, direkt vollstreckt. Für die Vollstreckung entstehen dem Zahlungspflichtigen zusätzliche Gebühren und andere Kosten, die zusammen mit der Hauptforderung zwangsweise beigetrieben werden.

Bei privatrechtlichen Forderungen (z.B. Unterhalt) ist vor der direkten Vollstreckung ein Mahn- und ein Vollstreckungsbescheid beim Gericht zu beantragen. Ist der Vollstreckungsbescheid vom Gericht ausgestellt worden, kann die Geldforderung auch hier mit allen zusätzlich angefallenen Gebühren, vollstreckt werden.

Alle Forderungen des Kreises Herzogtum Lauenburg werden nicht durch Personal des Kreises vollstreckt: öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch die Mitarbeitende der für Sie zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung eingezogen und das Vollstrecken privatrechtlicher Forderungen übernimmt der zuständige Gerichtsvollzieher.

Wie kann eine Vollstreckung verhindert werden?

Wenden Sie sich persönlich oder telefonisch, spätestens sobald Sie eine Mahnung erhalten haben, an die Mitarbeitenden des Fachgebietes Zahlungsverkehr und Vollstreckung.