Inhalt

I. Allgemeines und technische Voraussetzungen für die elektronische Ausschreibung

 

1. Allgemeines

Die elektronische Ausschreibung

Ziel, ist eine komplette elektronische, medienbruchfreie und rechtssichere Abwicklung des Vergabeprozesses.

Der Kreis Herzogtum Lauenburg wickelt seine Vergabeverfahren über die weitgehend plattformunabhängige Browseranwendung der eVergabelösung subreport ELVIS ab.



Grundsätze der Kommunikation


Rechtliche Grundlagen:

Regelungen in der Vergabeverordnung

§ 9 VgV

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (§ 9 Abs. 1 VgV).
Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn Sie ausreichend in geeigneter Weise dokumentiert wird 8§ 9 Abs. 2 VgV).

Während der Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen ohne Einschränkung möglich sein muss, kann der öffentliche Auftraggeber für alle darüber hinausgehende Handlungen eine Registrierung von den Unternehmen verlangen (§ 9 Abs. 3 VgV).


Regelungen in der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (für EU-weite Verfahren)

§ 11 VOB/A EU; § 11a VOB/A EU und § 11b VOB/A EU

Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) ( § 11 Abs. 1 VOB/A EU).

Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.

Der öffentliche Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können, § 11 Abs. 3 VOB/A EU.


Regelungen in der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (für nationale Verfahren)

§ 11 Abs. 1 VOB/A

Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, auf welchem Weg die Kommunikation erfolgen soll. Für den Fall der elektronischen Kommunikation gelten § 11 Abs. 2 bis 6 VOB/A sowie § 11a VOB/A.

Eine mündliche Kommunikation ist zulässig, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge oder die Angebote betrifft und wenn sie in geeigneter Weise ausreichend dokumentiert ist.

Vergabeunterlagen sind elektronisch zur Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 2 VOB/A).


Regelungen in der Vergabe-und Vertragsordnung für Liefer-und Dienstleistungen (für nationale Verfahren)
VOL/A § 11 Abs. 1


Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen per
• Post,
• Telefax,
• direkt
• elektronisch oder
• durch eine Kombination
dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

2.VOL/A § 11 Abs. 2

Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber und Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen nicht diskriminierend, allgemein zugänglich und kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie sein.

3. VOL/A § 11 Abs. 3

Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen der Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind.


2. Technische Voraussetzungen    

Um Vergaben des Kreises Herzogtum Lauenburg elektronisch abwickeln zu können benötigen Sie nicht viel. Sie benötigen einen herkömmlichen DSL-Internetanschluss, einen internetfähigen Rechner mit einem aktuellen Browser, ggf. ein Softwarezertifikat oder eine Signatur-/Siegelkarte und ein Kartenlesegerät. Außerdem wird Software benötigt. Einzelheiten finden Sie hier.


Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren

Rechtliche Grundlagen § 11 Abs. 3 VgV; § 11a EU Abs. 3 VOB/A; § 11a VOB/A

Nach § 11 Abs. 3 VgV muss der öffentliche Auftraggeber den Unternehmen alle notwendigen Informationen über die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel, die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträge, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und die verwendeten Verschlüsselungs-und Zeiterfassungsverfahren zur Verfügung stellen.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung dieser Angaben zu der von uns verwendeten Auftragsplattform subreport ELViS:

Angaben zu § 11 Abs. 3 VgV für Bewerber/Bieter

Autor: 170-Schröder, Maike