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Abgeschlossenheitsbescheinigung 
- Bildung von Wohnungseigentum -

Für die Erteilung einer Abgeschlossenheisbescheinigung wenden Sie sich bitte an:  

Frau Bendig

Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz

Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg

Gesetzliche Grundlagen

Die Begründung von Wohnungseigentum regelt das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) vom 15.03.1951 (BGBl. I. S. 175) in der z. Zt. geltenden Fassung.

Das Wohnungseigentumsgesetz finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/woeigg/gesamt.pdf.

Jedem Miteigentümer wird ein Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder bestimmten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Gewerberäume) in einem auf dem Grundstück zu errichtenden oder bereits vorhandenen Gebäude oder Gebäuden eingeräumt.

Bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen

Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben,  Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein. Garagenstellplätze gelten nur dann als abgeschlossen, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Bescheinigung kann formlos vom Eigentümer des Grundstückes oder einem Bevollmächtigten beantragt werden. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 

  • Name und Anschrift des Grundstückseigentümers, sofern er nicht der Antragsteller ist, bzw. des Erbauberechtigten
  • Name und Anschrift des Kostenträgers
  • Ort,
  • Straße und Hausnummer,
  • Gemarkung,
  • Flur,
  • Flurstück(e),
  • Grundbuchblatt-Nr.

Dem Antrag sind außerdem folgenden Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:

  • Lageplan im Maßstab 1:500, auf dem sämtliche vorhandenen und zu errichtenden Gebäude sowie die Stellplatzzuordnung dargestellt sind,
  • Grundrisse sämtlicher Geschosse und sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100 (auch des Spitzbodens),
  • Schnittzeichnungen sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100,
  • Ansichten sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100.

Jeder Raum, der zu einer Wohnung bzw. einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit gehören soll, ist mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen, d. h. die erste Wohnung bekommt in jeden Raum eine 1, die zweite Wohnung in jeden Raum eine 2, usw. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden.

Kellerräume, Stellplätze, Abstellräume, Garagen, u. ä. sind den Wohnungen ebenfalls durch Kennzeichnung mit der gleichen Nummer zuzuordnen. Räume, die nicht gekennzeichnet wurden, werden automatisch Gemeinschaftseigentum.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nicht nur für einen Teil des Gebäudes oder Grundstückes erteilt werden, sondern bezieht sich immer auf das gesamte Grundstück, so dass immer alle Gebäude vollständig dargestellt werden müssen.

Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es erforderlich, dass die Eigentümer bei einem Notar eine notarielle Teilungserklärung fertigen lassen. Der Notar beantragt dann die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem zuständigen Amtsgericht. Pro Wohneinheit wird eine Gebühr in Höhe von 50,-- Euro erhoben.