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Hilfe bei Krankheit und vorbeugende Gesundheitshilfe

Leistungsbeschreibung

Die Krankenhilfe entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) und umfasst insbesondere

  • die ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • die Versorgung mit Zahnersatz,
  • die Versorgung mit Arznei- u. Verbandmitteln und
  • Krankenhausbehandlungen.

Krankenhilfe wird gewährt, damit einem nicht krankenversicherten Hilfeempfänger in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung die vorstehend genannten Leistungen erbracht werden können. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen entsprechend gewährt. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 SGB V gehen den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) vor.

  • Abrechnung von Krankenhilfeleistungen; hier insbesondere die Erstattung der Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V für in Einrichtungen untergebrachte Hilfeempfänger entstanden sind
  • Abrechnung von Leistungen aufgrund des Arzneimittelliefervertrages,
  • Abrechnung von Leistungen bei Krankheit aufgrund von Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände für in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Asylbewerber

An wen muss ich mich wenden?

Die Antragsaufnahme für die Sozialhilfeanträge erfolgt bei den örtlichen Sozialämtern der kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. Das örtlich zuständige Sozialamt bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die oder der Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle geeigneten Nachweise über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie z. B.

  • Einkommensnachweise,
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Nachweise über Sparvermögen und Versicherungen,
  • Mietvertrag
  • usw.

Welche Fristen muss ich beachten?

Hilfe bei Krankheit wird ab dem Tag gewährt, an dem feststeht, dass alle Voraussetzungen für die Hilfe erfüllt sind und die zuständige Stelle Kenntnis davon erlangt hat. 

Rechtsgrundlage

§§ 47 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

Weitere Informationen:

Hilfe in besonderen Lebenslagen wird Personen gewährt, die sich in einer ungewohnten Lebenssituation wie z. B. Pflegebedürftigkeit oder Krankheit befinden und besondere Unterstützung benötigen, weil ihnen die Aufbringung der erforderlichen Mittel nicht zuzumuten ist.
 
Als wesentliches Prinzip der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist der Vorrang der sogenannten "ambulanten" Hilfe gegenüber der Hilfe in einer stationären Einrichtung zu nennen. Die erforderliche Hilfe soll nach Möglichkeit außerhalb einer stationären Einrichtung erbracht werden. Mit diesem Grundsatz soll berücksichtigt werden, dass die ambulante Hilfe, also das Verbleiben des Hilfesuchenden in seiner gewohnten häuslichen Umgebung, meistens die den Wünschen und Bedürfnissen der betroffenen Menschen entsprechende Form der Hilfe ist.
 
Nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) kommen die erwähnten Hilfen erst dann in Frage, wenn zuvor die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit festgestellt worden ist. Es gilt das Prinzip der Selbsthilfe, wonach Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn jemand sich nicht selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen , z. B. Angehörigen, erbracht wird. Es besteht in der Sozialhilfe der Grundsatz der Nachrangigkeit. Aufgrund des Nachranges der Sozialhilfe werden Leistungen nur gewährt, wenn nicht vorrangige Ansprüche gegenüber anderen Trägern und Verpflichteten geltend gemacht werden können.

Ansprechpartner:

Frau Böhnke

Fachdienst Soziale Leistungen

Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg