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Berufsaufsicht Gesundheitsberufe

Heilpraktiker

Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt oder Ärztin approbiert oder Inhaber oder Inhaberin einer Erlaubnis im Sinne der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes.

Folgende Rechtsgrundlagen liegen der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis zu Grunde:

Wenn Sie beabsichtigen, die Kenntnisüberprüfung zum Heilpraktiker abzulegen, erfolgt im Fachdienst Gesundheit die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Örtlich zuständig ist gemäß § 31 Absatz 1 Ziffer 3a Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ansprechpartnerinnen für Heilpraktikerangelegenheiten sind

Frau Meinas

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

und

Frau Robrahn

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

Den Antragsvordruck finden Sie hier....

Sie können den Antrag auch formlos stellen.

Die Liste der beizufügenden Unterlagen finden Sie hier....

Den Vordruck für das ärztliches Attest finden Sie hier....

Bitte geben Sie auch einen Terminwunsch für die Überprüfung an. Die aktuellen Termine finden Sie hier.....

Die Kenntnisüberprüfungen werden für alle schleswig-holsteinischen Gesundheitsämter durch den Kreis Nordfriesland im Gesundheitsamt in Husum durchgeführt.

Wenn Sie Ihren Antrag im Rahmen eines persönlichen Termins nach vorheriger telefonischer Absprache im Fachdienst Gesundheit in Ratzeburg vorlegen, reicht es aus, die Originalunterlagen mitzubringen. Bei Antragsvorlage per Post sind die Geburtsurkunde, das Schulabschlusszeugnis sowie ggf. die Berufsurkunde in beglaubigter Form einzureichen.

Das Gesundheitsamt in Husum lässt Anmeldungen nur bis 2 Monate vor Prüfungstermin zu. Daher setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit dem Fachdienst Gesundheit in Verbindung.

Im Antragsverfahren entstehen folgende Kosten:

Für die Beantragung der Heilpraktiker-Erlaubnis entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,-- €, Bei Ablehnung des Antrags, z.B. bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung, sind davon 75 %, also 112,50 € zu entrichten.

Im Falle der Rücknahme des Antrags nach Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung werden zusätzlich 50,-- € berechnet. Für die Verschiebung des Termins zur mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfung etstehen Gebühren von ebenfalls 50,-- €.

Die Gebühren für die schriftliche Kenntnisüberprüfung in Husum betragen 175,-- €, für die mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung 225,-- €.

Die Gesamtsumme der Gebühren wird bei Abschluss des Antragsverfahrens per Gebührenbescheid fällig.

Informationen über den möglichen Inhalt des in der Überprüfung abgefragten Wissens erhalten Sie im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung, im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung Psychotherapiesowie im Gegenstandskatalog Heilpraktikerprüfung Physiotherapiedes Kreises Nordfriesland.

Besonderheit für Diplom Psychologen:

Wenn Sie einen Abschluss an einer Hochschule als Diplom Psychologin / Diplom Psychologe  und dabei das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben, können Sie in der Regel die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie bekommen, ohne an einer Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker teilnehmen zu müssen. Bei neueren Studiengängen wird nur der Major-Schwerpunkt anerkannt.

Die oben genannten Antragsunterlagen sind auch in diesem Fall vorzulegen. Zudem haben Sie nachzuweisen, dass Sie das Fach Klinische Psychologie belegt und bestanden haben. Es entstehen Kosten in Höhe von 150,-- €.

Besonderheiten für Physiotherapeuten:

Wenn Sie eine Zulassung als Physiotherapeut besitzen und die eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie beantragen möchten, beachten Sie bitte, dass Sie mit dieser Heilpraktikererlaubnis weiterhin nur die Behandlungen durchführen dürfen, die Sie als Physiotherapeut anwenden dürfen.

Die Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie bietet Ihnen ausschließlich die Möglichkeit, die Behandlungen, die Sie bisher auf Verordnung eines Arztes durchgeführt haben, eigenverantwortlich als Heilpraktiker ohne Verordnung des Arztes durchzuführen.

Wenden Sie Verfahren an, die Ihnen als Physiotherapeut nicht erlaubt sind, begehen Sie sehr wahrscheinlich ein Straftat.

Wenn Sie Therapieverfahren anwenden möchten, die Sie als Physiotherapeut nicht anwenden dürfen, müssen Sie die vollständige Heilpraktikererlaubnis erwerben.

Besonderheiten für Physiotherapeuten, welche im Bereich Osteopathie tätig sind:

Im Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.09.2015 (I-20 U 236/13) ist die Ausübung von osteopathischen Tätigkeiten als Heilkundeausübung eingestuft worden. Somit ist die Ausübung von Osteopathie nur durch Ärzte und Heilpraktiker zulässig. Physiotherapeuten, welche bisher und zukünftig osteopathische Tätigkeiten auswenden möchten, müssen daher nach der geltenden Rechtslage die uneingeschränkte (allgemeine) Heilpraktikererlaubnis erwerben.

Meldung Selbständiger in einem Gesundheitsberuf

Wer selbständig einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis gemäß § 12 Absatz 1 Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG) vom 14.12.2001 (GVOBl. 2001, S. 398), zur Aufgabenerfüllung im Bereich der medizinischen Versorgungsplanung, der infektionshygienischen Überwachung sowie der Überwachung der Berechtigung zur Ausübung der Gesundheitsberufe und zur Führung der Berufsbezeichnung zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach einer anderen Rechtsvorschrift gegenüber einer Heilberufekammer besteht. In diesem Fall hat die Heilberufekammer die Meldungen an den Kreis weiterzugeben.

Die Meldung ist gemäß § 2  der Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 02.02.2014 (GVOBI. 2014, S. 402)  innerhalb eines Monats nach

  1. Beginn oder Ende der selbständigen Berufsausübung im Bezirk des Kreises oder
  2. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises

vorzulegen.

Die Gesundheitsberufe nach der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Gesundheitsberufe finden Sie hier.


Zu den Selbständigen gehören auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Praxen, also alle Personen, die kein festes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten.

Die Meldung ist auf dem Vordruck des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein abzugeben. Den Vordruck finden Sie hier.

Gerne erhalten Sie den Vordruck auch auf Anfrage postalisch zugeschickt. Mit der Meldung weisen Sie Ihre persönlichen und die Praxisdaten sowie Ihre Qualifikation für die Tätigkeit nach.

Ansprechpartnerinnen für Meldungen Selbständiger in einem Gesundheitsberuf sind

Frau Meinas

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

 

Frau Robrahn

Fachdienst Gesundheit
Verwaltung

Barlachstraße 4
23909 Ratzeburg

 

Bitte denken Sie, wenn Sie sich selbständig machen wollen und Praxisräume suchen, daran, rechtzeitig Kontakt zu den Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufsehern des Gesundheitsamtes aufzunehmen, um die Aspekte der Hygiene, z.B. den Hygieneplan, zu besprechen.

Sollte eine Nutzungsänderung der Immobilie erforderlich sein, z.B. weil Sie Wohn- in Praxisräume umwidmen möchten, ist der Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz des Kreises (bzw. die Stadt Geesthacht, falls Ihr Objekt in Geesthacht ist) Ihr Ansprechpartner. Die Nutzungsänderung ist  vor Praxiseröffnung durchzuführen.

Wichtiger Hinweis:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Meldepflicht nach § 12 Absatz 1 GDG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 1 Ziffer 1 GDG. Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,-- €  geahndet werden.