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Besoldungsmerkmale

Besoldungsmerkmale
Die Bezahlung der Beamten, Richter und Soldaten (Besoldung) wird durch das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) geregelt. Es gilt für alle Besoldungsempfänger von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Landesrechtliche Sonderregelungen sind möglich, soweit das Bundesbesoldungsgesetz dies ausdrücklich zulässt.

Zahlung aufgrund eines Gesetzes, keine Einzelabsprachen
Beamte, Richter und Soldaten sind die einzige Berufsgruppe, deren Bezüge aufgrund eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes gezahlt werden. Einzelabsprachen sind nicht möglich. Die einzige Möglichkeit, sich gegen eine vermeindlich falsche Bezügezahlung zu wehren, ist die Bestreitung des Rechtsweges bis zur Anfechtung des entsprechenden Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht.

Alimentationsprinzip
Verfassungsrechtliche Grundlage der Besoldung ist das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art.33 Absatz 5 des Grundgesetzes gehört. Die Besoldung muss angemessen sein, also dem übertragenen Amt entsprechen. Sie soll sicherstellen, dass sich der Beamte ganz seinem Beruf widmen kann und wirtschaftlich unabhängig ist.

Bestandteile der Besoldung

  • Grundgehalt
  • Leistungsbezüge für Professoren
  • Familienzuschlag
  • Zulagen
  • Vergütungen
  • Auslandsdienstbezüge

Zur Besoldung gehören ferner: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen ("Weihnachtsgeld"), vermögenswirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld.

Besoldungsordnungen A, B, C, R, W
Die Grundgehälter ergeben sich aus den Besoldungsordnungen 

  • A: aufsteigende Gehälter
  • B: feste Gehälter
  • C: Hochschullehrer (Bestandsfälle)
  • R: Richter und Staatsanwälte
  • W: Professoren

Altersstufen
Bei aufsteigenden Gehältern wird das Grundgehalt in Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem festgesetzten Besoldungsdienstalter (bei Richtern und Staatsanwälten nach dem Besoldungslebensalter) und ggfs. der Leistung. Diesem System liegt die Überlegung zugrunde, dass man auch im öffentlichen Dienst Berufsanfängern nicht schon dasselbe Gehalt zahlen kann wie erfahrenen Praktikern. Dieses System gilt auch bei Tarifangestellten im öffentlichen Dienst. In der Wirtschaft wird das tarifliche Endgehalt vielfach früher erreicht, da es dort weniger Altersstufen gibt.

Laufbahnen

  • Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt (vor dem 01.04.2009: Einfacher Dienst): Besoldungsgruppen A 2 (z. B.Oberamtsgehilfe) bis A 6 (z.B.Oberamtsmeister)
  • Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vor dem 01.04.2009: Mittlerer Dienst): Besoldungsgruppen A 6 (z.B.Sekretär) bis A 9 (z.B. Amtsinspektor)
  • Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (vor dem 01.04.2009: Gehobener Dienst): Besoldungsgruppen A 9 (z. B.Inspektor) bis A 13 (z.B.Oberamtsrat)
  • Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (vor dem 01.04.2009: Höherer Dienst): Besoldungsgruppen A 13 (z. B.Regierungsrat) bis A 16 (z.B. Ministerialrat)

Grundgehalt
Die verschiedenen Grundgehälter der einzelnen Besoldungsordnungen ergeben sich aus den Bezügetabellen. In den Zeilen sind die Besoldungsgruppen abzulesen, in den Spalten die Dienstaltersstufen. Im Falle einer Teilzeitschäftigung wird das Grundgehalt anteilig gezahlt.

Die Grundgehälter ergeben sich aus:

  • der Besoldungsordnung A (Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16) 
  • der Besoldungsordnung B (Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen B 1 bis B 11) 
  • der Besoldungsordnung C (Hochschullehrer der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4) 
  • der Besoldungsordnung R (Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 bis R 10) 
  • der Besoldungsordnung W (Professoren der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3)