Blindenhilfe

Leistungsbeschreibung

Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.
Blindenhilfe gemäß Sozialgesetzbuch XII zählt zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis Herzogtum Lauenburg, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kreis haben (Ansprechpartner siehe unten).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

Rechtsgrundlage

§ 72 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe

Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen, unter anderem zum Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung, stehen Ihnen auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit (MASG) zur Verfügung
 
Zudem steht Ihnen eine Selbsthilfeorganisation sehbehinderter und blinder Menschen in Schleswig-Holstein als Ansprechpartner zur Verfügung: Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. (BSVSH e.V.)

Ansprechpartner