Abgeschlossenheitsbescheinigung
Nr. 99012002000000Öffnungszeiten des Fachdienstes Bauordnung und Denkmalschutz:
Leistungsbeschreibung
- Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
- Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
Was muss ich noch wissen?
Bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die
- baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen getrennt sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und
- einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben, Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen.
Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.
Garagenstellplätze gelten nur dann als abgeschlossen, wenn Ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Die Bescheinigung kann formlos vom Eigentümer des Grundstückes oder einem Bevollmächtigten beantragt werden.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann nicht nur für einen Teil des Gebäudes oder Grundstückes erteilt werden, sondern bezieht sich immer auf das gesamte Grundstück, so dass immer alle Gebäude vollständig dargestellt werden müssen. Nach Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist es erforderlich, dass die Eigentümer bei einem Notar eine notarielle Teilungserklärung fertigen lassen. Der Notar beantragt dann die Eintragung des Wohnungseigentums bei dem zuständigen Amtsgericht.
Erforderliche Unterlagen für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Grundstückseigentümers, sofern er nicht der Antragsteller ist, bzw. des Erbauberechtigten
- Name und Anschrift des Kostenträgers
- Ort
- Straße und Hausnummer,
- Gemarkung,
- Flur,
- Flurstück(e),
- Grundbuchblatt-Nr.
Dem Antrag sind außerdem folgenden Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:
- Lageplan im Maßstab 1:500, auf dem sämtliche vorhandenen und zu errichtenden Gebäude sowie die Stellplatzzuordnung dargestellt sind,
- Grundrisse sämtlicher Geschosse und sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100 (auch des Spitzbodens),
- Schnittzeichnungen sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100,
- Ansichten sämtlicher Gebäude im Maßstab 1:100.
Jeder Raum, der zu einer Wohnung bzw. einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit gehören soll, ist mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen, d. h. die erste Wohnung bekommt in jeden Raum eine 1, die zweite Wohnung in jeden Raum eine 2, usw. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden. Kellerräume, Stellplätze, Abstellräume, Garagen, u. ä. sind den Wohnungen ebenfalls durch Kennzeichnung mit der gleichen Nummer zuzuordnen. Räume, die nicht gekennzeichnet wurden, werden automatisch Gemeinschaftseigentum.
Gebühren
Welche Gebühren fallen an?
Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde
- Registrierung der Unterlagen
- Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Prüfung der Unterlagen
- Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
Voraussetzungen
- das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
- die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
- das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lageplan (Liegenschaftskarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
- Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
- Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
- Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
Welche Fristen muss ich beachten?
- keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
- durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
Bearbeitungsdauer
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Was sollte ich noch wissen?
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Zuständige Stelle
Die Bescheinigungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt.