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Stiftungsaufsicht

Leistungsbeschreibung

Stifungen gehören zu den ältesten Formen bürgerschaftlichen Engagements und sind ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft. Sie entstehen aus den unterschiedlichsten Motiven und Beweggründen: soziale Verpflichtung, persönliche Betroffenheit, im Gedenken an eine nahestehende Person oder zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung oder Kunst und Kultur.

Im so genannten Stiftungsgeschäft bestimmt der Stifter den Namen, den Sitz und die Organe der Stiftung und verpflichtet sich, sie mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit dieser Behörde Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Stiftungsaufsicht (Stiftungsaufsichtsbehörde ist der Kreis/die kreisfreie Stadt, in dem/der die Stiftung ihren Sitz hat) über Stiftungen des bürgerlichen Rechts stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

Rechtsgrundlage

  • §§ 80 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Schleswig-Holsteinisches Gesetz über rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG)

Was sollte ich noch wissen?

Ein Stiftungsverzeichnis und weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (MiLi).