Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen
Nr. 99106002007000Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit alle für Sie relevanten Informationen angezeigt werden können.
Leistungsbeschreibung
Die Wohnpflegeaufsicht übt die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe aus.
Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
- ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
Wenn Sie eine stationäre Einrichtung oder eine gleichgestellte Wohnform betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Wohnpflegeaufsicht anzeigen.
Voraussetzungen:
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
- Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
- Ihre Pflegeeinrichtung muss
- wirtschaftlich arbeiten
- unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
- geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
- in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
Erforderliche Unterlagen
Notwendige Unterlagen zur Anzeige des Betriebs besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind in § 13 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung fallen Gebühren von 33,00 Euro je zugelassener Heimplatz (mindestens jedoch 332,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.
Frist
Die Anzeige soll spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.14.4 - VwGebV
Formulare
Tätigkeitsberichte gemäß § 18 Abs. 4 SbStG
Tätigkeitsberichte gemäß § 18 Absatz 4 SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)
Berichtszeitraum 2002/2003
Berichtszeitraum 2004/2005
Berichtszeitraum 2006/2007
Berichtszeitraum 2009/2010
Berichtszeitraum 2011/2012
Berichtszeitraum 2013/2014
Berichtszeitraum 2015/2016
Berichtszeitraum 2017/2018
Berichtszeitraum 2019/2020
Berichtszeitraum 2021/2022
Bericht gemäß § 19 Abs. 5 SbStG
Bericht gemäß § 19 Absatz 5 SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)