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Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Nr. 99106002007000

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit alle für Sie relevanten Informationen angezeigt werden können.

Leistungsbeschreibung

Die Wohnpflegeaufsicht übt die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe aus.

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

  • unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
  • ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

Wenn Sie eine stationäre Einrichtung oder eine gleichgestellte Wohnform betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Wohnpflegeaufsicht anzeigen.

Voraussetzungen:

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
  • Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss
    - wirtschaftlich arbeiten
    - unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    - geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
    - in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.

Erforderliche Unterlagen

Notwendige Unterlagen zur Anzeige des Betriebs besonderer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind in § 13 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung fallen Gebühren von 33,00 Euro je zugelassener Heimplatz (mindestens jedoch 332,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.

Frist

Die Anzeige soll spätestens drei Monate vor der Aufnahme des Betriebes erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Tätigkeitsberichte gemäß § 18 Abs. 4 SbStG

Bericht gemäß § 19 Abs. 5 SbStG

Bericht gemäß § 19 Absatz 5 SbStG (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz)

Bericht 2010

Urheber

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