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Meldepflichtige Krankheiten

Meldewesen für übertragbare Krankheiten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst in §6 und §7 alle in Deutschland meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten und Krankheitserreger. Die Spannbreite der Krankheiten ist weit; sie reicht von Lebensmittelinfektionen, hervorgerufen beispielsweise durch Salmonellen, über Virusinfektionen wie die verschiedenen Hepatitiden A bis E bis hin zu Meningitis und Tuberkulose. Auch Masern, Typhus, EHEC-Infektionen, Cholera, Pest, Tollwut, Botulismus und andere Infektionserkrankungen und – erreger sind meldepflichtig.

Die Erkrankungen sind dem Gesundheitsamt gegenüber anzuzeigen. Die zur Meldung verpflichteten Personen sind in §8 IfSG aufgeführt.

Wenn eine Verbreitung der Erkrankungen und Ansteckungsgefahren für die Bevölkerung zu befürchten sind, führt das Gesundheitsamt die Ermittlungen durch. Recherchiert werden dann beispielsweise der Erkrankungsbeginn und -verlauf, alle Kontaktpersonen sowie die Erkrankungsursache.
Das Gesundheitsamt bietet den betroffenen Bürgern ausführliche Beratungen zu Hygiene- und sonstigen Verhaltensmaßnahmen. Es legt darüber hinaus die nach seinen Ermittlungen erforderlichen Maßnahmen fest. Diese können in medizinischen Untersuchungen der Betroffenen oder ihres sozialen Umfeldes bestehen, zu Impfungen oder antibiotischer Therapie führen und im Einzelfall bis hin zu einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne reichen.

Das Gesundheitsamt übermittelt wöchentlich die eingegangenen Meldungen an das Kompetenzzentrum für das Meldewesen übertragbarer Erkrankungen in Kiel. Von dort geht der Datentransfer weiter zum Robert Koch-Institut nach Berlin, wo alle Informationen bundesweit zusammengeführt und ausgewertet werden.


Arztmeldungen gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG und Meldungen über meldpflichtige Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 können täglich und rund um die Uhr  über die Online-Formulare unter folgendem Link an das Gesundheitsamt gemeldet werden:

Online-Meldeformulare