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Fortführung der Unterbringung / Hilfe für junge Volljährige als Pflegekinder, Begleitung

Nr. 99013041207000

Volltext

Die Ziele einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege werden nicht kurzfristig erreicht. Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

Bei der Fortführung der Hilfe wird das bisherige Angebot fortgesetzt.

Die Fortführung der Hilfe muss vor dem 18. Geburtstag beantragt werden. Sie kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In Ausnahmefällen kann sie auch darüber hinaus bewilligt werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe über das 18. Lebensjahr hinaus stellen die Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen selbst.

Der Pflegekinderdienst beziehungsweise das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.

Ansprechpunkt

Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

Das örtliche Jugendamt

Voraussetzungen

Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §27 SGB VIII.

Die Fortführung der Hilfe kann beantragt werden, wenn das Ende der Hilfe aufgrund der nahenden Volljährigkeit endet und/oder weil eine Fortführung zur Stabilisierung der Situation des Jugendlichen oder jungen Volljährigen beitragen würde.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.01.2023
Fachlich freigegeben durch:

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen

Urheber