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Fahrzeugkennzeichen erhalten

Nr. 99036009069011

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Volltext

Kennzeichen an Fahrzeugen, die umgangssprachlich Nummernschilder genannt werden, dienen als amtliche Kennzeichnung von Fahrzeugen und als sichtbarer Nachweis, dass das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen darf. Bei Verstößen gegen Verkehrsregeln oder bei Unfällen kann über die Kennzeichen die Halterin oder der Halter herausgefunden werden.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen im Rahmen des Zulassungsvorgangs ein Kennzeichen zu. Das Kennzeichen besteht aus ein bis 3 Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. In der Regel können Sie sich ein Wunschkennzeichen gegen eine Gebühr aussuchen.

Es gibt folgende Kennzeichen:

  • allgemeine Kennzeichen
  • Oldtimerkennzeichen
  • Saisonkennzeichen
  • Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge

Das zugeteilte Kennzeichen ist auf einem Kennzeichenschild anzubringen und muss mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen.

In der Regel sind Kennzeichenschilder am Fahrzeug vorne und hinten anzubringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.

Das Benutzen von Fahrzeugen ohne fest angebrachte Kennzeichenschilder ist im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nicht zulässig. Auch einige zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen Kennzeichen, zum Beispiel

    • Leichtkrafträder
    • Stapler
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Anhänger für Sportzwecke oder von Arbeitsmaschinen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Abmeldebestätigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Hauptuntersuchungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation),
         sofern kein Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorhanden ist
  • ggf. Sicherheitsprüfungsbericht (Prüfbericht einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation)
  • elektronische Versicherungsbestätigung
  • Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • ggf. die amtlichen Kennzeichen
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Firmen: die Gewerbeanmeldung und ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister
  • bei Vereinen: einen Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Zulassungen durch Dritte ist eine schriftliche Vollmacht sowie der gültige Personalausweis oder der gültige Reisepass
        des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers vorzulegen
  • bei Zulassung durch Dritte ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Vollmachtgebers vorzulegen, damit ggf.
         Auskünfte über bestehende Gebührenrückstände erteilt werden können
  • bei Zulassungen auf schwerbehinderte Minderjährige oder Minderjährige, die am begleitenden Fahren ab 17 Jahren teilnehmen, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder ein Sorgerechtsnachweis des Vormundes sowie deren gültige Personalausweise oder gültige Reisepässe mit einer Meldebescheinigung vorzulegen

Formulare

Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)

Vollmacht (nur bei Zulassung durch Dritte)

Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (nur bei Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Zulassungsbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

Was sollte ich noch wissen?

Beide Fahrzeuge müssen die gleiche Fahrzeugklasse haben:

  • Klasse M1: für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz oder
  • Klasse L: Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge oder
  • Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 0,75 Tonnen

Bei beiden Fahrzeugen müssen Kennzeichenschilder in gleicher Anzahl und gleichen Abmessungen verwendet werden können (z.B. ist ein Wechselkennzeichen nicht für einen Wechsel zwischen Quad und Kraftrad verwendbar, obwohl beides Kraftfahrzeuge der Klasse L sind).

Eine Steuerermäßigung für Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen gibt es nicht.

Wechselkennzeichen können nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden

Oldtimer-Fahrzeuge
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist auch möglich, wenn eines oder beide Kraftfahrzeuge Oldtimer mit H-Kennzeichen sind.
Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens wird dann auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil des Oldtimers angebracht.

Steuerbefreite Kraftfahrzeuge
Wechselkennzeichen können nicht in grüner Schrift zugeteilt werden, da Wechselkennzeichen auch bei steuerbefreiten Fahrzeugen mit schwarzer Schrift geprägt werden.

Verfahrensablauf

Bei der persönlichen Beantragung:

Wenn Sie Ihr Fahrzeug am Schalter Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde anmelden, erhalten Sie eine Kennzeichenkombination vor Ort zugeteilt.

Mit dieser Zuteilung:

  • lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen
  • lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen
  • bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an

Bei der Online-Beantragung:

Bei Online-Beantragung wird die Zuteilung eines Kennzeichens zu Ihrem Fahrzeug:

  • direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
  • an die Versicherung gemeldet
  • als Bescheid per Mail oder per Download an Sie übermittelt

Anschließend

  • lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen
  • bringen Sie die Plaketten der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern an
  • befestigen Sie diese an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug

Bei Ummeldung eines Fahrzeugs können Sie auf Antrag die bisherigen Kennzeichen wiederzugeteilt bekommen. Dies gilt auch, wenn Sie das Kennzeichen für die Wiederzulassung Ihres Fahrzeugs reserviert haben.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Urheber

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