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Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen

Nr. 99005072261000

Verfahrensablauf

  • Sie können den Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln im Regelfall per E-Mail oder schriftlich auf dem Postweg bei der zuständigen Behörde anmelden. 
  • Nähere Informationen zum Verfahrensablauf finden Sie auf den Websites der zuständigen Behörden. 
     

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen

Sachkenntnis nachweisen

Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen außerhalb von Apotheken vertrieben werden, sofern die gewerbetreibende Person, die gesetzliche Vertretung oder die mit der Leitung beziehungsweise mit dem Verkauf der freiverkäuflichen Arzneimittel beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt und nachweist. 

In jeder Betriebsstätte muss eine sachkundige Person vorhanden und auch während der üblichen Verkaufszeiten anwesend sein, damit eine qualifizierte Beratung und ein sachgerechter Verkauf gewährleistet werden kann. Ist dies nicht möglich, sind die Arzneimittel für die Dauer der Abwesenheit der sachkundigen Person in geeigneter Weise dem Zugriff des Kunden und dem Verkauf zu entziehen (zum Beispiel über verschließbare Regalschränke).

Die Einzelheiten zu Umfang und Nachweis der Sachkunde sind geregelt. Die Sachkenntnis beinhaltet Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben sind und Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften.

Eine Sachkenntnis ist nicht notwendig, wenn man Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die im Reiseverkehr abgegeben werden dürfen, die zur Verhütung von Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen dienen oder bestimmte Desinfektionsmittel, die ausschließlich zum äußeren Gebrauch vorgesehen sind oder Sauerstoff in Sauerstoffflaschen.

Die erforderliche Sachkenntnis kann entweder durch eine entsprechende Prüfung, durch Prüfungszeugnisse über eine einschlägige berufliche Ausbildung oder in sonstiger Weise nachgewiesen werden.

Die Prüfungszeugnisse der Fachrichtungen 

  • Pharmazie
  • Chemie
  • Biologie
  • Human- oder Veterinärmedizin 

von Hochschulen sowie die beruflichen Ausbildungen 

  • zur Apothekeranwärterin oder zum Apothekeranwärter
  • zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistent
  • zur Drogistin oder zum Drogist
  • zur Pharmaingenieurin oder zum Pharmaingenieur
  • zur Apothekerassistentin oder zum Apothekerassistent
  • zur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer
  • zur pharmazeutisch-kaufmännischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Assistent 

werden als Sachkundenachweis anerkannt.

Frist

Sie müssen den Verkauf vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. 

Bearbeitungsdauer

Es gibt keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen.

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Gebührenbescheide Widerspruch einlegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist erlaubnisfrei. 

Einige Hinweise zum Umgang mit Arzneimitteln

Die Arzneimittelvorräte sind vorschriftsmäßig zu lagern, dabei sind die Lagerhinweise der Hersteller oder Herstellerin unbedingt zu beachten. Üblicherweise werden freiverkäufliche Arzneimitteln bei Raumtemperatur (15-25 Grad Celsius) gelagert. Dokumentieren Sie die Einhaltung der vorschriftmäßigen Temperatur. Schützen Sie die Arzneimittel vor direkter Sonneneinstrahlung oder indirekter Wärmeeinwirkung. Darüber hinaus sollten Sie es vermeiden, Arzneimittel neben geruchsintensiven Produkten, verderblichen Lebensmitteln oder auf dem Boden zu lagern. Das Verfalldatum (»verwendbar bis ...«) ist strikt zu beachten.
 

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.07.2023
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal