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Wohnpflegeaufsicht

Leistungsbeschreibung

Die Wohnpflegeaufsicht übt die Aufsicht über die stationären Pflegeeinrichtungen und gleichgestellten Wohnformen sowie über die Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen aus.

Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) entsprechend dem Sozialgesetzbuch sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

  • unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
  • ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Tätigkeitsberichte gemäß § 18 Abs. 4 SbStG

Zuständig für 1 Dienstleistung