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stationäre Pflege

Stationäre Hilfe zur Pflege

Wir sind im Wesentlichen für die

  • Gewährung von Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Form von Übernahme der ungedeckten Kosten für vollstationäre Heimunterbringungen
  • Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz Schleswig-Holstein (LPflegeG) für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XI auf vollstationäre Pflegeleistungen
  • Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Personen, die in Alten- u. Pflegeheimen wohnen
  • Pflegesatzangelegenheiten und -vereinbarungen für alle Alten- u. Pflegeheime im Kreis 
      
    zuständig. 

Leistungsbeschreibung

Die Hilfe zur Pflege stellt insbesondere für ältere pflegebedürftige Menschen einen wichtigen Leistungsbereich der Hilfen in besonderen Lebenslagen dar. Viele ältere pflegebedürftige Menschen, deren Einkommen und Vermögen einschließlich der Leistungen der Pflegekassen nicht ausreicht, um die Heimkosten für eine notwendige vollstationäre Pflege aufzubringen, werden in Alten- u. Pflegeheimen betreut. Je nach Umfang der Beeinträchtigungen oder der Fähigkeiten ordnet die Pflegekasse den Pflegebedürftigen in einen Pflegegrad ein. Gemäß § 65 SGB XII haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung. 
Die Höhe der Heimkosten richtet sich nach der Einstufung des Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse in einen Pflegegrad.

Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist für das Sozialamt bindend und für die Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen.
Zur Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots an Pflegeheimplätzen hat die zuständige Pflegekasse gemäß § 7 Abs. 3 SGB XI dem Pflegebedürftigen eine Vergleichsliste über die Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln (Preisvergleichsliste).

An wen muss ich mich wenden?

Die Antragsaufnahme für die Sozialhilfeanträge erfolgt vor Ort bei den örtlich zuständigen Sozialämtern der kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.
Das örtlich zuständige Sozialamt bestimmt sich nach dem Ort, an dem sich die oder der Hilfebedürftige tatsächlich aufhält.

Zusätzliche Beratungsleistungen erhalten Sie auch beim Pflegestützpunkt des Kreises Herzogtum Lauenburg.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Alle geeigneten Nachweise über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wie z. B.

  • Einkommensnachweise,
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate,
  • Nachweise über Sparvermögen und Versicherungen,
  • Mietvertrag
  • Leistungsbescheid der Pflegekasse
  • usw.

Welche Fristen muss ich beachten?

Hilfe zur Pflege wird ab dem Tag gewährt, an dem feststeht, dass alle Voraussetzungen für die Hilfe erfüllt sind und die zuständige Stelle Kenntnis davon erlangt hat. 

Rechtsgrundlage

div. Sozialgesetzbücher, Landespflegegesetz

Formulare

Weitere Informationen:

Der Kreis Herzogtum Lauenburg ist des weiteren für die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz (LPflegeG) zuständig sowie für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Viertes Kapitel, für Personen, die in Alten- u. Pflegeheimen wohnen. Als Besonderheit beim Pflegewohngeld ist zu erwähnen, dass grundsätzlich nur die Träger der Pflegeeinrichtungen antragsberechtigt sind.