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Ausstellung von Befähigungsnachweisen und Zulassung als Transportunternehmer für Tiere nach VO (EG)  1/2005

Seit dem 05.01.2007 ist die VO (EG) Nr. 1/2005 in Kraft.  Die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Wer Wirbeltiere in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit über 65 km weit transportieren möchte, benötigt seit 05.01.2008 dazu grundsätzlich einen Befähigungsnachweis und eine Transportunternehmerzulassung. Diese Dokumente sind bei polizeilichen Kontrollen bei Fahrten innerhalb Deutschlands und in andere EU-Staaten oder auch bei Veterinäramtskontrollen, die z. B. im Rahmen von Turnieren, Auktionen oder ähnlichen Veranstaltungen durchgeführt werden können, vorzuweisen.

So sollte es nicht aussehen - verunfallter Tiertransporter auf der Autobahn © Kreis Herzogtum Lauenburg

Für den Befähigungsnachweis wird der Nachweis der erforderlichen Sachkunde benötigt. Grundsätzlich ist es dazu notwendig, dass ein Lehrgang absolviert und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt wird. Dieser Lehrgang ist immer dann notwendig, wenn der Antragsteller über keine im Sinne der Verordnung 1/2005 anerkannten Nachweise der Sachkunde verfügt. Bei Personen mit abgeschlossenen Berufsausbildungen wie z. B. Landwirt, Pferdewirt oder Tierpfleger oder bei Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin wird davon ausgegangen, dass die erforderliche Sachkunde vorliegt. Je nach Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Ausbildung kann es erforderlich sein, dass ein Ergänzungslehrgang absolviert wird, in dem die relevanten Inhalte der Verordnung 1/2005 vermittelt werden. Für die Ausstellung des Befähigungsnachweises ist die Kreisveterinärbehörde zuständig, in deren Bereich der Betrieb seinen Sitz hat.

Für eine Zulassung als Transportunternehmen wird u. a. folgendes benötigt: der Nachweis ausreichender und angemessener Ausrüstungen, um die Anforderungen der Verordnung erfüllen zu können; eine Registriernummer; Angabe, ob die Transportdauer bis zu acht Stunden (Transportunternehmerzulassung Typ I) oder darüber (Typ II) beträgt. Die Transportunternehmerzulassung ist bei der für den Betriebssitz zuständigen Behörde zu beantragen, u.a. wegen der erforderlichen Kontrolle der Ausrüstung.

Antragsformulare:


Werden lange Transporte über acht Stunden von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden, durchgeführt, wird für diese Straßentransportmittel eine spezielle Zulassung gefordert. Der Nachweis dieser Zulassung ist dem Antragsformular auf Zulassung als Transportunternehmen beizufügen. Ist das Fahrzeug noch nicht für lange Transporte zugelassen, finden Sie den entsprechenden Antrag ebenfalls auf der rechten Seite im Formularservice. 

Neben der europäischen Verordnung gibt es zusätzlich noch eine nationale Tierschutztransportverordnung. Diese enthält in manchen Bereichen strengere Bestimmungen und ist ebenfalls zu beachten.

Weitere gesetzliche Bestimmungen, z. B. zum Tierseuchenrecht, sind gegebenenfalls zu beachten.