Inhalt

Überwachung von Tiermärkten und Tierbörsen

Auch Tierbörsen, Tierschauen und -ausstellungen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung und bedürfen nach §11 Tierschutzgesetz einer Erlaubnis. Wer eine Tierbörse oder –schau veranstalten möchte, muss dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in einem formlosen Antrag unter Angabe von für die Tierhaltung verantwortlichen Person und der örtlichen Gegebenheiten beim Fachdienst für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung anzeigen. Sie erhalten dann eine Erlaubnis, die auch bestimmte Auflagen enthalten kann, die unbedingt einzuhalten sind.

In den Richtlinien zur Haltung von Tieren auf Kleintiermärkten oder Tierbörsen und zur Ausrichtung von Tierbörsen können Sie sich schon vorab über die einzuhaltenden Rahmenbedingungen informieren, die gegebenenfalls noch durch weitere Auflagen ergänzt werden können.