Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen
Nr. 99106002007000Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit alle für Sie relevanten Informationen angezeigt werden können.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine stationäre Einrichtung oder eine gleichgestellte Wohnform betreiben wollen, müssen Sie dies bei der Wohnpflegeaufsicht anzeigen.
Voraussetzungen:
- Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten,
- Ihre Pflege und Versorgung müssen der nach dem Pflegeversicherungsgesetz und den rahmenvertraglichen Vereinbarungen gebotenen Qualität entsprechen,
- Ihre Pflegeeinrichtung muss
- wirtschaftlich arbeiten
- unter der fachlichen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
- geeignete Pflegekräfte beschäftigen und
- in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen zur Anzeige des Betriebs einer stationären Pflegeeinrichtung bei der Wohnpflegeaufsicht sind in den §§ 12 - 15 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung fallen Gebühren von 37,00 Euro je zugelassener Einrichtungsplatz (mindestens jedoch 375,00 Euro) gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (allgemeiner Gebührentarif) an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- § 12 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- § 13 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- § 14 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- § 15 Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz - SbStG) Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch